Jugendstrafrecht

von | 08.03.21 | Strafrecht, Allgemein

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Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in ganz wesentlichen Punkten vom allgemeinen Strafrecht. Die Rechtsfolgen einer Tat sind andere als die des allgemeinen Strafrechts. Die Rechtsfolgen für Jugendliche sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche im Alter von 14 Jahren bis zum 18. Geburtstag. Es kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Personen angewendet werden, die zwischen 18 Jahre und Vollendung des 21. Lebensjahres (sog. Heranwachsende) sind. Ob Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende Anwendung findet, hängt unter anderem vom Reifegrat des Heranwachsenden und der Art der vorgeworfenen Tat ab. Bei Reifeverzögerungen kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung. Diese ligene im Sinne des Jugendstrafrechts dann vor, wenn der Heranwachsende bei der Straftat (nicht maßgeblich ist das Datum der Vorladung oder Anklage) angesichts seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder eine typische Jugendverfehlung gegeben ist.

Das Jugendstrafrecht kann dem Beschuldigten wegen der verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten einen erheblichen Vorteil bringen.
Daher ist es sinnvoll stets zu überprüfen, ob auch bei einem über 18 Jahre alten Mandanten das Jugendstrafrecht Anwendung findet.

Strafen/Sanktionen
Im allgemeinen Strafrecht gibt es folgende Hauptstrafen:

  • die lebenslange Freiheitsstrafe
  • die zeitige Freiheitsstrafe (Strafe in konkreten Jahren)
  • die Geldstrafe

Das Jugendstrafrecht hingegen bietet vielfältigere Sanktionsmöglichkeiten. Bei diesen wird meist auch nicht von Strafe gesprochen. Im Jugendstrafrecht gibt es folgende Sanktionen:

  • die Erziehungsmaßregel
  • das Zuchtmittel
  • die Jugendstrafe

Die Jugendstrafe stellt dabei die schwerste Sanktion dar.

Erziehungsmaßregeln:


Erziehungsmaßregeln sind Erteilung von Weisungen, Anordnungen oder Erziehungshilfen. Darunter kann das Ableisten von gemeinnütziger Arbeit fallen oder beispielsweise die Teilnahme an sozialen Kursen.

Zuchtmittel


Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Als Auflage kommt das Ableisten von Sozialstunden in Betracht. Beim Jugendarrest wird unterschieden in Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

§ 16 JGG sieht folgende Regel vor:
(1) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(2) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(3) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Jugendstrafe


Die Jugendstrafe wird verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe beträgt bei einem Vergehen im Sinne des StGB 5 Jahre. Bei einem Verbrechen im Sinne des StGB beträgt die Höchststrafe 10 Jahre.

Im Jugendstrafrecht sollte man jede Situation mit höchster Sorgfalt betrachten. Auch hier gilt es, die richtige Strategie zu wählen, um Sie aus der unangenehmen Situation zu „befreien“.

Kontaktieren Sie uns daher möglichst frühzeitig. Gerade im Jugendstrafrecht kann mit den richtigen Schritten oft eine Hauptverhandlung vermieden und das Verfahren zur Einstellung gebracht werden.

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