Die Grenzen zwischen erlaubtem und strafrechtlich sanktioniertem unternehmerischen Handeln sind oft nur schwierig zu unterscheiden: findiger Geschäftssinn und Betrug, wirtschaftlicher Verlust und Insolvenzstraftaten, risikofreudiges unternehmerisches Handeln und Untreue liegen dicht beieinander.
Freiberufler, Selbständige oder Führungskräfte eines Unternehmens haben neben der klassischen betriebswirtschaftlichen Geschäftstätigkeit heute auch zwangsläufig Sachverhalte in strafrechtlicher Sicht zu beleuchten. Nur kleinste Ungenauigkeiten können bereits die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen und ein Ermittlungsverfahren einleiten lassen.
Neben der Bestrafung der Verantwortlichen nebst berufsrechtlichen Sanktionen drohen auch dem Unternehmen erhebliche Schäden durch öffentlichkeitswirksame Ermittlungen und den damit einhergehenden Reputations- und Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern.
Rechtsanwalt Su übernimmt die Beratung und Verteidigung in sämtlichen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts, insbesondere bei Vorwürfen:
- der Untreue (§ 266 StGB)
- des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB)
- der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und des Bankrotts (§ 283 StGB)
- der unrichtigen Darstellung (§§ 331 ff. HGB)
- des Kreditbetrugs (§ 265 b StGB)
- der Bestechung und Bestechlichkeit (§ 299 StGB)
- Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
- der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 298 StGB)
- des Insiderhandels (§ 38 WpHG)
Dabei wird eine an den individuellen Interessen des Mandanten ausgerichtete maßgeschneiderte Lösung erarbeitet: Das Verteidigungsziel im Wirtschaftsstrafrecht ist grundsätzlich eine geräuschlose Erledigung im Ermittlungsverfahren und die Vermeidung einer Hauptverhandlung.
Bei Fragen zum Thema Wirtschaftsstrafrecht nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.