Sexualstrafrecht

von | 08.03.21 | Allgemein

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Als Beschuldigter einer Sexualstraftat steht man regelmäßig – anders als in Fällen des allgemeinen Strafrechts – nicht nur staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, sondern raschen Vorverurteilungen gegenüber.

Da die Kenntnis der Mitmenschen von derartigen Vorwürfen die soziale Existenz des Betroffenen nachhaltig zerstören kann, legen wir größten Wert auf eine absolut anonyme Behandlung des Falles, die weit über die Wahrung des Mandatsgeheimnisses hinausgeht. Auch der Umgang mit inhaftierten Mandanten in diesem Bereich wird unter größter Beachtung dessen, dass der entsprechende Vorwurf nicht publik wird, behandelt, da in Justizvollzugsanstalten nicht nur das Problem sozialer Ächtung besteht, sondern v.a. die körperliche Integrität des Beschuldigten im Vordergrund steht.

Gerade in Verteidigungen im Bereich des Sexualstrafrechts ist darauf zu achten, dass es frei von Vorurteilen geführt und dass die Unschuldsvermutung gem. Artikel 6 Abs. 2 EMRK nicht aus dem Auge verloren wird. Seitens medialer Berichterstattung gewinnt man oft den Eindruck, dass die Unschuldsvermutung in derartigen Verfahren nicht mehr gilt.

Wir verteidigen Sie u.a. gegen folgende Vorwürfe:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
  • Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB)
  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Ziff. 1 StGB)
  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografie (§ 184c StGB)

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