Betäubungsmittelstrafrecht

von | 08.03.21 | Strafrecht, Allgemein

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In der täglichen Praxis der Kanzlei Su in Hamburg  nimmt das Betäubungsmittelstrafrecht einen hohen Stellenwert ein.


Wenn unerlaubte Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz in den Umlauf gebracht oder für den Eigenbedarf verwendet werden, ist das Drogenstrafrecht einschlägig. Für den Laien ist dabei meist nicht erkennbar, ob bereits eine Straftat des Konsumenten vorliegt. In diesen Fällen kann daher lediglich ein kompetenter Anwalt seinen Mandanten vor einer drohenden Ahndung bewahren.

Was ist ein Betäubungsmittel?


Die in der Strafverteidigung wichtigsten Betäubungsmittel sind diejenigen natürlichen (z. B. Cannabis, Marihuana, Opium, Kokain, Pilze etc.) und künstlichen Substanzen (Heroin, LSD, Amphetamine, MDMA, MDA, MDE, Ecstasy etc.). Die strafrechtlich relevanten sind in den Anlagen 1 bis 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind. Der bloße Besitz ist dabei bereits grundsätzlich strafbar.

Was ist nach dem BtMG strafbar?


Das BtMG kennt eine Vielzahl von Handlungsvarianten, die strafbar sind. Die bekanntesten dabei sind neben dem Besitz, der Erwerb, das (ggf. auch gewerbsmäßige) Handeltreiben, das sog. bewaffnete Handeltreiben mit zum Teil ganz empfindlichen Strafandrohungen. Nach § 30a Abs. 2 Ziff. 2 BtMG etwa wird demjenigen, der mit Drogen in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Waffe mit sich führt, eine Mindeststrafe von 5 Jahren angedroht.

Verteidigungsmöglichkeiten


Neben der Verfahrenseinstellung mit und ohne Geldauflage bei geringen Verstößen (Eigenkonsum sog. weicher Drogen) ist genaue Kenntnis der unterschiedlichen Mengen nach dem BtMG erforderlich. Dabei gibt es neben der geringen Menge, die „normale“ und die nicht geringe Menge. Dies kann ganz entscheidenden Einfluss darauf haben, ob ein Vergehen oder gar ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr) vorliegt. § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG etwa droht u.a. für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein Jahr Mindestfreiheitsstrafe an. Bei Marihuana z.B. liegt die sog. „nicht geringe Menge“ bei 7,5 Gramm reines THC. Bei einem Wirkstoffgehalt von 10% können damit bereits der Besitz von 75 Gramm Marihuana zu einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr führen.

Sonderfall § 31 BtMG:
Neben einer Bestimmung aus dem Kartellrecht ist § 31 BtMG die einzige Kronzeugenregelung, die das deutsche Strafrecht kennt. Das Gericht kann in Fällen des § 31 von einer Bestrafung absehen oder die Strafe mildern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter durch seine Angaben zur Aufdeckung einer mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang stehenden Tat oder durch rechtzeitige Preisgabe seiner Kenntnisse zur Verhinderung einer solchen beiträgt. Die entsprechenden Angaben müssen bis spätestens zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden.

Derjenige also, der Wissen über Mittäter, Hinterleute etc. preisgibt, die zur einer Aufklärung von Straftaten führt, wird milder oder gar nicht bestraft. Die Kenntnis der jeweiligen Mengen nach BtMG ist daher unerlässlicher Bestandteil einer erfolgreichen Verteidigung.

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