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25. August 2026 · Steuerstrafrecht · de

Bundesregierung will die strafbefreiende Selbstanzeige abschaffen: Was jetzt gilt

Die Bundesregierung will die strafbefreiende Selbstanzeige ändern. Was nach §§ 371, 398a AO noch gilt und wann Betroffene handeln sollten.

Rechtsanwalt Kemal Su prüft Unterlagen zu Selbstanzeige und Steuerstrafrecht

Die Nachricht klingt zunächst eindeutig: Die Bundesregierung will die strafbefreiende Selbstanzeige abschaffen. Wer unversteuerte Einkünfte, fehlerhafte Steuererklärungen oder bislang nicht erklärte Vermögenswerte nachmelden möchte, könnte deshalb befürchten, dass eine strafbefreiende Korrektur bereits nicht mehr möglich ist.

So weit ist es jedoch noch nicht.

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben am 16. Juli 2026 einen gemeinsamen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Darin kündigt die Bundesregierung an, die Straffreiheit bei Selbstanzeigen „in ihrer heutigen Form“ abschaffen zu wollen. Einen konkreten Gesetzeswortlaut oder ein verbindliches Datum für das Inkrafttreten enthält der veröffentlichte Aktionsplan bislang nicht. Quelle: Bundesministerium der Finanzen – Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Für Betroffene ist deshalb eine klare Unterscheidung wichtig: Die politische Entscheidung für eine Reform ist angekündigt. Die geltenden Vorschriften wurden dadurch aber noch nicht geändert. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung und das Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a AO sind weiterhin Bestandteil des geltenden Rechts.

Wer steuerliche Unregelmäßigkeiten vermutet, sollte dennoch nicht untätig bleiben. Eine Selbstanzeige kann ihre Wirkung schon nach der derzeitigen Rechtslage verlieren, wenn die Tat entdeckt wird, eine Betriebsprüfung angekündigt wird oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige ist derzeit noch nicht abgeschafft.
  • Die Bundesregierung hat angekündigt, die Straffreiheit „in ihrer heutigen Form“ zu beseitigen.
  • Wie die Neuregelung genau aussehen und wann sie in Kraft treten soll, ist noch offen.
  • Bis zu einer Gesetzesänderung gelten § 371 AO und § 398a AO weiter.
  • Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige kann die gewünschte Straffreiheit verfehlen.
  • Betroffene sollten nicht vorschnell selbst an das Finanzamt schreiben, sondern zunächst sämtliche Steuerarten, Zeiträume und möglichen Sperrgründe prüfen lassen.

Was hat die Bundesregierung zur Selbstanzeige angekündigt?

Der gemeinsame Aktionsplan von Bundesfinanzministerium und Bundesjustizministerium enthält insgesamt 26 Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität. Neben höheren Strafen, einer stärkeren Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden und einer umfangreicheren Datenanalyse betrifft eine der zentralen Ankündigungen die Selbstanzeige.

Unter Punkt 9 des Aktionsplans heißt es, die Straffreiheit bei Selbstanzeigen solle „in ihrer heutigen Form“ abgeschafft werden. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass die bisherige Regelung falsche Anreize setze und Personen sich erst dann offenbaren könnten, wenn sie eine Entdeckung befürchteten. Quelle: Gemeinsamer Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität, PDF

Bereits im Mai 2026 hatte die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag von einem Vorschlag für eine „teilweise Abschaffung“ der strafbefreienden beziehungsweise strafverfolgungshindernden Selbstanzeige gesprochen. Quelle: Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages

Diese unterschiedlichen Formulierungen sind rechtlich bedeutsam. Es ist derzeit nicht sicher, ob die Selbstanzeige vollständig beseitigt, nur für höhere Hinterziehungsbeträge ausgeschlossen oder künftig lediglich noch strafmildernd berücksichtigt werden soll.

Die Worte „in ihrer heutigen Form“ sprechen jedenfalls dafür, dass noch über die konkrete Ausgestaltung beraten wird. Auch in der Pressekonferenz zum Aktionsplan wurde erklärt, dass das Bundesfinanzministerium die entsprechende gesetzliche Regelung erst vorlegen werde. Einen abschließenden Zeitplan für die Umsetzung des gesamten Aktionsplans nannte die Bundesregierung nicht. Quelle: Textfassung der Pressekonferenz des Bundesfinanzministeriums

Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige 2026 noch möglich?

Ja. Nach dem derzeit geltenden Recht kann eine wirksame Selbstanzeige weiterhin zur Straffreiheit führen.

§ 371 Absatz 1 AO bestimmt, dass eine Person wegen der betreffenden Steuerhinterziehungen nicht nach § 370 AO bestraft wird, wenn sie gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.

Die Offenlegung muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen. Mindestens müssen die Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vollständig aufgearbeitet werden. § 371 AO im amtlichen Gesetzesportal

Die Ankündigung der Bundesregierung ändert diese Vorschrift nicht automatisch. Solange der Gesetzgeber § 371 AO nicht wirksam geändert oder aufgehoben hat, bleibt eine Selbstanzeige grundsätzlich möglich.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Betroffene beliebig lange warten können. Nicht nur eine künftige Gesetzesänderung kann die Möglichkeit der Straffreiheit beenden. Auch ein bereits heute eintretender Sperrgrund kann dazu führen, dass eine Selbstanzeige zu spät kommt.

Wie funktioniert die strafbefreiende Selbstanzeige derzeit?

Die Selbstanzeige ist keine einfache Mitteilung, wonach möglicherweise Steuern nicht richtig erklärt worden seien. Sie ist auch kein formloser Antrag auf Nachsicht.

Eine wirksame Selbstanzeige muss der Finanzbehörde die Informationen verschaffen, die erforderlich sind, um die bislang nicht oder nicht richtig festgesetzten Steuern berechnen zu können. Die Angaben müssen inhaltlich richtig und vollständig sein.

Dabei sind insbesondere die folgenden Punkte zu prüfen.

Vollständigkeit innerhalb einer Steuerart

Die Selbstanzeige muss grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten der betreffenden Steuerart erfassen, mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre.

Wer beispielsweise bislang nicht erklärte Kapitalerträge nur für ein einzelnes Jahr offenlegt, obwohl auch in weiteren Jahren entsprechende Einkünfte erzielt wurden, riskiert die Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige für diese Steuerart.

Eine sogenannte Teilselbstanzeige ist grundsätzlich nicht ausreichend. Einzelne besonders geregelte Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen. Diese Sonderregeln sollten jedoch nicht ohne genaue Prüfung auf andere Steuerarten übertragen werden. § 371 AO im amtlichen Gesetzesportal

Nachzahlung der Steuern und Zinsen

Sind bereits Steuern verkürzt worden, tritt die Straffreiheit nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich erfassten Zinsen innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten angemessenen Frist gezahlt werden.

Vor der Abgabe muss daher nicht nur der steuerliche Sachverhalt rekonstruiert werden. Es sollte auch geprüft werden, ob die voraussichtlich festgesetzten Beträge innerhalb der maßgeblichen Fristen finanziert werden können.

Persönliche Wirkung

Die Selbstanzeige wirkt grundsätzlich nur zugunsten derjenigen Person, die ihre steuerlichen Angaben in der erforderlichen Weise berichtigt.

Bei Unternehmen können deshalb mehrere Personen betroffen sein; Überschneidungen zum Wirtschaftsstrafrecht sind dabei häufig. Neben der Gesellschaft kommen beispielsweise Geschäftsführer, ehemalige Geschäftsführer, Prokuristen, leitende Beschäftigte oder andere für steuerliche Erklärungen verantwortliche Personen in Betracht.

Eine Erklärung der Gesellschaft schützt nicht ohne Weiteres jede natürliche Person, die möglicherweise an einer Steuerhinterziehung beteiligt war. Die persönliche Situation sämtlicher Beteiligter muss deshalb gesondert bewertet werden.

Wann ist eine Selbstanzeige gesperrt?

§ 371 Absatz 2 AO enthält mehrere Sperrgründe. Liegt ein solcher Sperrgrund vor, tritt die unmittelbare Straffreiheit nicht ein.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn vor der Selbstanzeige:

  • eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde,
  • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
  • ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist,
  • ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist,
  • eine steuerliche Nachschau begonnen hat,
  • die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Betroffene dies wusste oder mit der Entdeckung rechnen musste.

Die Wirkung einzelner Sperrgründe kann auf bestimmte Steuerarten, Sachverhalte oder Prüfungszeiträume begrenzt sein. Eine angekündigte Betriebsprüfung bedeutet deshalb nicht zwingend, dass jede denkbare Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Umgekehrt darf aber auch nicht angenommen werden, dass außerhalb des ausdrücklich genannten Prüfungszeitraums automatisch Straffreiheit erreicht werden kann.

Der genaue Inhalt der Prüfungsanordnung, der Umfang einer bereits begonnenen Prüfung und der Kenntnisstand der Finanzbehörde müssen geprüft werden. § 371 AO im amtlichen Gesetzesportal

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn bereits Medienanfragen, Auskunftsersuchen an Banken, Kontrollmitteilungen, internationale Meldungen oder Schreiben der Steuerfahndung oder eine Durchsuchung vorliegen. Dann kann sich die Frage stellen, ob die Tat bereits entdeckt ist oder der Betroffene jedenfalls mit ihrer Entdeckung rechnen musste.

Was gilt bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro?

Übersteigt die hinterzogene Steuer 25.000 Euro je Tat, führt § 371 AO derzeit nicht unmittelbar zur Straffreiheit.

Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann allerdings von der Strafverfolgung abgesehen werden. Dafür müssen die hinterzogenen Steuern und die maßgeblichen Zinsen gezahlt werden. Zusätzlich ist ein Geldbetrag an die Staatskasse zu entrichten.

Dieser Zuschlag beträgt aktuell:

  • 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro,
  • 15 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 100.000 Euro bis zu einer Million Euro,
  • 20 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als einer Million Euro.

§ 398a AO ist juristisch von der unmittelbaren Straffreiheit nach § 371 AO zu unterscheiden. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Absehen von der Strafverfolgung in besonderen Fällen. § 398a AO im amtlichen Gesetzesportal

Gerade dieser Bereich könnte von der angekündigten Reform betroffen sein. Ob § 398a AO vollständig aufgehoben, verändert oder durch eine andere Regelung ersetzt werden soll, lässt sich dem Aktionsplan noch nicht entnehmen.

Bedeutet „Abschaffung in der heutigen Form“ eine vollständige Abschaffung?

Das ist derzeit offen.

Denkbar wäre, dass die Selbstanzeige für kleinere Hinterziehungsbeträge erhalten bleibt, während sie oberhalb eines bestimmten Betrags nur noch strafmildernd wirkt. Ebenso wäre es möglich, die unmittelbare Straffreiheit nach § 371 AO einzuschränken und das Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a AO neu zu regeln.

Eine weitere Möglichkeit wäre, die freiwillige Offenlegung künftig nur noch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. In diesem Fall würde die Selbstanzeige zwar regelmäßig zugunsten des Beschuldigten wirken, eine Strafverfolgung aber nicht mehr automatisch ausschließen.

Das sind gegenwärtig lediglich mögliche Regelungsmodelle. Welche Variante die Bundesregierung tatsächlich in einen Gesetzentwurf aufnehmen wird, steht erst fest, wenn ein konkreter Gesetzestext veröffentlicht wird.

Bis dahin sollte weder behauptet werden, die Selbstanzeige werde vollständig abgeschafft, noch sollte davon ausgegangen werden, dass nur besonders hohe Hinterziehungsbeträge betroffen sein werden.

Warum will die Bundesregierung die Selbstanzeige ändern?

Nach Auffassung der Bundesregierung setzt die geltende Regelung falsche Anreize. Steuerpflichtige könnten zunächst darauf hoffen, dass ihre Steuerhinterziehung nicht entdeckt wird, und erst bei steigender Entdeckungsgefahr versuchen, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.

Gleichzeitig plant die Bundesregierung, das Entdeckungsrisiko deutlich zu erhöhen. Vorgesehen sind unter anderem ein gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll, eine zentrale Datenplattform, ein behördenübergreifender Datenaustausch und der Einsatz künstlicher Intelligenz zur Erkennung verdächtiger Muster in Finanzdaten. Quelle: Bundesministerium der Finanzen – Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Für Betroffene bedeutet dies: Die Diskussion über die Selbstanzeige darf nicht isoliert betrachtet werden. Unabhängig von einer Gesetzesänderung sollen die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Erkennung bislang unbekannter Sachverhalte erweitert werden.

Das kann insbesondere Auslandskonten, Kryptowährungen, grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen, Umsatzsteuerfälle, Bargeldgeschäfte und komplexe Zahlungsströme betreffen.

Ist die Selbstanzeige wirklich ein „Freikaufen“?

Die politische Diskussion verwendet häufig den Begriff des „Freikaufens“. Juristisch greift diese Darstellung zu kurz.

Eine wirksame Selbstanzeige setzt bereits nach geltendem Recht eine vollständige Offenlegung voraus. Die hinterzogenen Steuern und Zinsen müssen nachgezahlt werden. Bei höheren Beträgen kommt ein zusätzlicher Zuschlag von bis zu 20 Prozent hinzu. Außerdem darf noch kein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten sein.

Wer unvollständige oder unrichtige Angaben macht, kann die gewünschte Wirkung verlieren. Erkennt die Finanzbehörde nach einem bereits abgeschlossenen Verfahren, dass die Angaben im Rahmen der Selbstanzeige unvollständig oder falsch waren, kann das Verfahren nach § 398a Absatz 3 AO wieder aufgenommen werden. § 398a AO im amtlichen Gesetzesportal

Die Selbstanzeige beseitigt zudem nicht automatisch alle steuerlichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen. Steuerbescheide, Nachzahlungen, Zinsen, mögliche Haftungsbescheide und weitere Nebenfolgen bleiben gesondert zu prüfen.

Welche praktische Bedeutung hat die Selbstanzeige?

Die Zahlen des Bundesfinanzministeriums zeigen, dass die Selbstanzeige in der Praxis keine seltene Ausnahme ist.

Nach der bundesweiten Statistik für das Jahr 2024 wurden 5.154 Steuerstrafverfahren nach Selbstanzeigen mit einem Hinterziehungsbetrag bis zu 25.000 Euro eingestellt. In weiteren 325 Fällen wurde bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen. Damit waren zusätzliche Zahlungen an die Staatskasse von rund vier Millionen Euro verbunden.

Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten wurde in weiteren 36 Selbstanzeigefällen mit Hinterziehungsbeträgen von jeweils mehr als 25.000 Euro gegen zusätzliche Zahlungen von insgesamt rund 5,8 Millionen Euro von der Strafverfolgung abgesehen. Quelle: Bundesministerium der Finanzen – Verfolgung von Steuerstraftaten 2024

Diese Zahlen beantworten nicht die politische Frage, ob die Selbstanzeige beibehalten werden sollte. Sie zeigen aber, dass eine gesetzliche Änderung erhebliche praktische Auswirkungen auf eine große Zahl von Verfahren haben kann.

Sollte jetzt möglichst schnell eine Selbstanzeige abgegeben werden?

Schnelles Handeln kann geboten sein. Eine übereilte Selbstanzeige ist jedoch gefährlich.

Wer lediglich einen Teil der betroffenen Jahre, Konten oder Einkünfte offenlegt, kann die Straffreiheit verfehlen. Eine vorschnell abgegebene Erklärung kann zugleich Informationen offenbaren, die der Finanzbehörde bislang nicht bekannt waren.

Vor einer Abgabe sollten deshalb mindestens folgende Schritte durchgeführt werden:

1. Sämtliche Steuerbescheide, Erklärungen, Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen sichern. 2. Die betroffenen Steuerarten und Zeiträume vollständig bestimmen. 3. Prüfen, welche Personen möglicherweise strafrechtlich verantwortlich sind. 4. Bestehende oder drohende Sperrgründe untersuchen. 5. Die nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen belastbar berechnen. 6. Die voraussichtlichen Steuern, Zinsen und Zuschläge kalkulieren. 7. Die Finanzierung der erforderlichen Zahlungen sicherstellen. 8. Die steuerliche Aufarbeitung und die strafrechtliche Strategie aufeinander abstimmen.

Die richtige Reaktion besteht daher nicht in einer hektischen Nachricht an das Finanzamt. Sie besteht in einer zügigen, aber strukturierten Prüfung.

Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO?

Nicht jeder Fehler in einer Steuererklärung ist eine vorsätzliche Steuerhinterziehung.

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass dadurch Steuern verkürzt werden können oder bereits verkürzt wurden, kann eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO bestehen. § 153 AO im amtlichen Gesetzesportal

Eine Berichtigung nach § 153 AO und eine Selbstanzeige nach § 371 AO sind jedoch nicht dasselbe.

Entscheidend ist insbesondere, ob die ursprünglichen Angaben vorsätzlich falsch oder unvollständig gemacht wurden oder ob ein Fehler erst später erkannt wurde. Diese Abgrenzung kann schwierig sein, etwa wenn Buchhaltungsfehler, unklare steuerrechtliche Bewertungen, unvollständige Unterlagen oder eine mangelhafte Kommunikation mit dem Steuerberater vorliegen.

Eine Erklärung wird nicht allein dadurch zur einfachen Berichtigung, dass sie mit „Berichtigung nach § 153 AO“ überschrieben wird. Umgekehrt ist nicht jede Korrektur automatisch das Eingeständnis einer Steuerhinterziehung.

Vor einer Nacherklärung sollte deshalb geprüft werden, welches strafrechtliche Risiko besteht und welche Angaben erforderlich sind.

Besondere Risiken für Unternehmen und Geschäftsführer

Für Unternehmen kann eine Einschränkung der Selbstanzeige besonders weitreichende Folgen haben.

Steuerliche Fehler entstehen häufig nicht durch eine einzelne Entscheidung, sondern durch komplexe interne Abläufe. Betroffen sein können unter anderem Umsatzsteueranmeldungen, Lohnsteuer, verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, Verrechnungspreise, Auslandsbeziehungen oder unzutreffende Rechnungen.

Geschäftsführer können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass die Buchhaltung oder der Steuerberater zuständig gewesen sei. Umgekehrt folgt aus der Stellung als Geschäftsführer nicht automatisch der Nachweis einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung.

Zu prüfen sind insbesondere die tatsächliche Aufgabenverteilung, interne Kontrollmechanismen, die an den Steuerberater übermittelten Informationen und der individuelle Kenntnisstand der verantwortlichen Personen.

Unternehmen sollten steuerliche Unregelmäßigkeiten deshalb nicht nur buchhalterisch korrigieren. Sie sollten zugleich prüfen, ob eine strafrechtlich relevante Erklärung erforderlich ist und ob mehrere natürliche Personen geschützt werden müssen.

Was gilt für bereits abgegebene Selbstanzeigen?

Wie bereits abgegebene oder zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung noch nicht abschließend bearbeitete Selbstanzeigen behandelt werden, kann erst nach Vorlage des Gesetzentwurfs sicher beurteilt werden.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig erklärte bei der Vorstellung des Aktionsplans, laufende Verfahren müssten berücksichtigt werden. Zugleich kündigte sie an, dass das Bundesfinanzministerium die konkrete Regelung vorlegen werde. Besondere Übergangsvorschriften wurden in der Pressekonferenz noch nicht vorgestellt. Quelle: Textfassung der Pressekonferenz des Bundesfinanzministeriums

Für die rechtliche Beurteilung können später insbesondere der genaue Zeitpunkt der Tat, die Abgabe und Vervollständigung der Selbstanzeige, die Zahlung der festgesetzten Beträge, der Verfahrensstand und die künftigen Übergangsvorschriften maßgeblich sein.

Bereits abgegebene Erklärungen sollten daher nicht unkoordiniert ergänzt, geändert oder zurückgenommen werden. Zunächst muss geprüft werden, ob sie nach geltendem Recht vollständig und wirksam sind.

Häufige Fragen zur geplanten Abschaffung der Selbstanzeige

Ist die strafbefreiende Selbstanzeige bereits abgeschafft?

Nein. Am 25. August 2026 gelten § 371 AO und § 398a AO weiterhin. Die Bundesregierung hat eine Änderung angekündigt, aber der veröffentlichte Aktionsplan enthält noch keinen konkreten Änderungswortlaut und kein verbindliches Datum des Inkrafttretens.

Kann ich aktuell noch eine Selbstanzeige abgeben?

Grundsätzlich ja. Sie muss jedoch vollständig, rechtzeitig und inhaltlich richtig sein. Außerdem dürfen keine gesetzlichen Sperrgründe eingetreten sein. Sind bereits Steuern verkürzt worden, müssen die gesetzlich vorgesehenen Zahlungen fristgerecht geleistet werden.

Gibt es bereits eine letzte Frist für Selbstanzeigen?

Eine allgemeine gesetzliche Endfrist aufgrund der angekündigten Reform ist bislang nicht veröffentlicht worden. Eine Selbstanzeige kann aber unabhängig davon jederzeit durch Tatentdeckung, Prüfungsanordnung, Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens oder andere Sperrgründe ausgeschlossen werden.

Ist nach einer angekündigten Betriebsprüfung noch eine Selbstanzeige möglich?

Das hängt vom sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfungsanordnung ab. Für nicht von der Prüfung erfasste Sachverhalte kann eine Offenlegung unter Umständen noch möglich sein. Eine abschließende Beurteilung setzt die Prüfung der Anordnung und des konkreten Sachverhalts voraus.

Was gilt bei mehr als 25.000 Euro hinterzogenen Steuern?

Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro je Tat tritt derzeit keine unmittelbare Straffreiheit nach § 371 AO ein. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann jedoch von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die erforderlichen Steuern, Zinsen und Zuschläge gezahlt werden.

Reicht es aus, nur den Steuerberater einzuschalten?

In unkomplizierten steuerlichen Korrekturfällen kann eine steuerliche Beratung ausreichend sein. Besteht jedoch der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, sollten steuerliche Aufarbeitung und strafrechtliche Verteidigung koordiniert werden.

Der Steuerberater berechnet und korrigiert insbesondere die steuerlichen Grundlagen. Der Strafverteidiger prüft unter anderem den Vorsatzvorwurf, mögliche Sperrgründe, die persönliche Verantwortlichkeit, die Reichweite des Schweigerechts und die Auswirkungen der Erklärung auf ein mögliches Strafverfahren.

Wird eine freiwillige Offenlegung nach einer Abschaffung bedeutungslos?

Auch nach einer Einschränkung der unmittelbaren Straffreiheit kann eine freiwillige Offenlegung für die Strafzumessung, Schadenswiedergutmachung und Verfahrensbeendigung von Bedeutung bleiben. Welche Rechtsfolgen künftig gelten, hängt jedoch von der noch ausstehenden gesetzlichen Neuregelung ab.

Bieten Sie Beratung auf Türkisch an?

Ja. Die Beratung kann auf Deutsch oder Türkisch erfolgen. Gerade im Steuerstrafrecht stellt neben der juristischen und steuerlichen Komplexität häufig auch die Sprache eine zusätzliche Hürde dar.

Behördliche Begriffe wie Selbstanzeige, Sperrgrund, Tatentdeckung, Prüfungsanordnung oder Absehen von der Verfolgung müssen nicht nur übersetzt, sondern in ihrer konkreten rechtlichen Bedeutung verstanden werden. Der Sachverhalt kann deshalb in türkischer Sprache besprochen werden. Die erforderlichen Erklärungen und Schriftsätze gegenüber deutschen Behörden werden anschließend auf Deutsch vorbereitet.

Anwalt für Selbstanzeige und Steuerstrafrecht in Hamburg

Die angekündigte Reform ist noch nicht in Kraft. Sie ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass sich die rechtlichen Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit künftig erheblich verändern können.

Wer bislang nicht erklärte Einkünfte, Auslandskonten, Kapitalerträge, Kryptogeschäfte, Bareinnahmen oder andere steuerlich relevante Sachverhalte prüfen lassen möchte, sollte deshalb nicht auf einen späteren Gesetzentwurf warten.

Entscheidend ist eine vollständige Bestandsaufnahme. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO, eine Selbstanzeige nach § 371 AO, ein Vorgehen nach § 398a AO oder eine andere strafrechtliche Strategie erforderlich ist.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg-Altona und Strafverteidiger vertrete ich Beschuldigte und Betroffene in Steuerstrafverfahren. Die Beratung erfolgt auf Deutsch oder Türkisch. Bei Bedarf wird die strafrechtliche Verteidigung mit der steuerlichen Aufarbeitung durch den Steuerberater abgestimmt.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Kemal Su Friesenweg 22, Haus 13 22763 Hamburg-Altona

Telefon: 040 490 234 90 E-Mail: info@kemalsu.de. Unterlagen können auch über die digitale Fallübermittlung oder über das Kontaktformular übermittelt werden.

Stand des Beitrags: 25. August 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Über den Autor

Der Beitrag wurde von Rechtsanwalt Kemal Su, Fachanwalt für Strafrecht, verfasst und fachlich geprüft. Kemal Su ist seit 2009 als Rechtsanwalt und Strafverteidiger tätig. Er verteidigt Beschuldigte in strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, einschließlich Verfahren aus dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Die Beratung ist auf Deutsch und Türkisch möglich.

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