Subventionsbetrug § 264 StGB – Aktuelle Urteile & Verteidigung | Anwalt HamburgSubventionsbetrug § 264 StGB – Aktuelle Urteile & Verteidigung | Anwalt Hamburg
Aktuelle Rechtsprechung zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB): LG München, OLG Düsseldorf, BayObLG & BGH. Corona-Hilfen, Überbrückungshilfe, Einziehung – Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg-Altona analysiert die wichtigsten Entscheidungen.
Subventionsbetrug § 264 StGB: Die wichtigsten Urteile zu Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen und § 264 StGB im Überblick
Spätestens seit der ersten Auszahlungswelle der Corona-Soforthilfen, der Überbrückungshilfen I bis IV und der zahlreichen Länderprogramme rollt eine zweite Welle durch die Strafgerichte: die Welle der Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB. Was zunächst als unbürokratische Wirtschaftshilfe gedacht war, ist heute Gegenstand tausender Strafverfahren – mit teils empfindlichen Freiheitsstrafen, hohen Einziehungsbeträgen und gravierenden steuerlichen Folgewirkungen über § 71 AO.
Die Kanzlei Su in Hamburg-Altona verteidigt als spezialisierte Strafrechtskanzlei regelmäßig in Subventionsbetrugsverfahren – von der ersten Vorladung über die Hauptverhandlung bis zur Revision. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Entscheidungen der vergangenen Jahre an Amts-, Land- und Oberlandesgerichten zusammen und ordnet sie aus Sicht der Strafverteidigung ein. Der Beitrag richtet sich an Unternehmer, Selbstständige, Steuerberater und Mandanten, die mit einem Vorwurf nach § 264 StGB konfrontiert sind oder eine Rückforderung erhalten haben.
Was ist Subventionsbetrug? § 264 StGB im Überblick
Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Anders als beim klassischen Betrug nach § 263 StGB ist weder ein Vermögensschaden noch eine Täuschung im engeren Sinne erforderlich. Es genügt bereits, unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen zu machen, die für den Subventionsgeber von Bedeutung sind. Auch das leichtfertige Handeln ist nach § 264 Abs. 5 StGB strafbar – ein praxisrelevanter Unterschied gegenüber § 263 StGB, der nur Vorsatz erfasst.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen (§ 264 Abs. 2 StGB) drohen sechs Monate bis zehn Jahre. Hinzu treten regelmäßig die Einziehung des Wertes des Erlangten nach §§ 73, 73c StGB sowie steuer- und gewerberechtliche Nebenfolgen.
Wer als Geschäftsführer, Einzelunternehmer oder Antragsteller Corona-Soforthilfen oder Überbrückungshilfen erhalten hat und nun ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, der IFB Hamburg, der Investitionsbank des Landes oder eines Finanzamts mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs in Händen hält, sollte unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren – idealerweise *vor* jeder eigenen schriftlichen Stellungnahme.
Aktuelle Rechtsprechung zu Corona-Hilfen und Überbrückungshilfen
LG München I, Urteil 2025 – „Corona-Überbrückungshilfen“: Freiheitsstrafen bis 5 Jahre 2 Monate
Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts München I verurteilte 2025 vier Angeklagte wegen Subventionsbetrugs und Betrugs zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und acht Monaten und fünf Jahren und zwei Monaten. Hintergrund war die systematische Verwendung sinnentstellter, falscher und rückdatierter Rechnungen zur Erlangung von Corona-Überbrückungshilfen (Pressemitteilung 76/2025 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz).
Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, wie streng die Strafkammern bei planmäßigem, gewerbsmäßigem Vorgehen durchgreifen. Sobald sich aus den Akten ergibt, dass mehrere Anträge mit fingierten Belegen gestellt oder Buchhaltungsunterlagen rückwirkend manipuliert wurden, schließt sich der Weg zu einer Bewährungsstrafe regelmäßig. Aus Verteidigersicht ist daher die frühzeitige Auseinandersetzung mit der elektronischen Buchhaltung, den E-Mail-Verläufen und den Vorlagebelegen entscheidend, bevor die Staatsanwaltschaft eine geschlossene Indizkette aufbauen kann.
LG Siegen – Subventionsbetrug in sieben Fällen: 4 Jahre 3 Monate Gesamtfreiheitsstrafe
Das Landgericht Siegen verurteilte einen Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in sieben Fällen sowie Beihilfe in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Zugleich wurde eine Einziehung in Höhe von 1.650,00 Euro angeordnet (vgl. Veröffentlichung der Strafrechtskanzlei Siegen).
Bemerkenswert ist hier das deutliche Auseinanderklaffen zwischen Strafmaß und Einziehung: Die niedrige Einziehung deutet darauf hin, dass der Angeklagte selbst nur einen geringen Teil der erschlichenen Mittel erlangt hat – die Strafe bemisst sich gleichwohl nach der Gesamtschadenssumme und dem organisatorischen Tatbeitrag. Verteidigungsstrategisch lohnt sich in solchen Konstellationen regelmäßig die Argumentation über die Tatherrschaft, die Beuteanteile und die persönliche Bereicherung – Aspekte, die das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB zu gewichten hat.
LG München I – leichtfertiger Subventionsbetrug bei Überbrückungshilfe III (vom BayObLG aufgehoben)
In einem weiteren Münchner Verfahren wurde ein Angeklagter wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs zu 180 Tagessätzen verurteilt, die Einziehung wurde auf rund 33.800 Euro festgesetzt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil später vollständig auf, weil die Tathandlungen und insbesondere die Subventionsrelevanz der gemachten Angaben nicht ausreichend festgestellt worden waren (Haufe.de; vgl. auch unten BayObLG, 206 StRR 3/26).
Diese Entscheidung ist ein Lehrstück für die Verteidigung: Bei der Überbrückungshilfe III spielen die Definitionen von „Fixkosten“, „Umsatzeinbruch“ und „förderfähigem Aufwand“ eine zentrale Rolle. Wo diese Begriffe in der Förderrichtlinie unscharf bleiben, ist es für das Tatgericht häufig schwer, die Subventionserheblichkeit konkreter Falschangaben rechtsfehlerfrei festzustellen. Genau hier setzt die spezialisierte Verteidigung an – mit Blick auf § 264 Abs. 9 StGB und die ergänzenden Subventionserklärungen nach § 2 SubvG.
Subventionsrelevanz als Schlüsselfrage der Verteidigung
OLG Düsseldorf, 3 RVs 42/22 – Aufhebung wegen fehlender Subventionsrelevanz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (3 RVs 42/22) Teilschuldsprüche wegen Subventionsbetrugs aufgehoben, weil die Subventionsrelevanz der Falschangaben nicht hinreichend festgestellt war. Das OLG betonte: Es genügt nicht jede unrichtige Angabe; die Subventionsbehörde muss in ihrer Bewilligungsentscheidung tatsächlich beeinflusst worden sein bzw. hätte beeinflusst werden können.
Diese Entscheidung ist die vielleicht wichtigste Verteidigungsleitlinie im Bereich der Corona-Hilfen-Verfahren. Viele Anträge enthielten Angaben, die zwar objektiv unrichtig waren, sich aber nicht auf eine Tatsache bezogen, die der Bewilligungsstelle als subventionserheblich gekennzeichnet wurde (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB). Wo die Behörde die Erheblichkeit nicht im Antragsformular oder in den Förderrichtlinien ausdrücklich bezeichnet hat, fehlt es am Tatbestandsmerkmal – mit der Folge eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
AG Solingen / LG-Berufung – Aufhebung in beiden Fällen
In einer parallelen Konstellation hatte das Amtsgericht Solingen eine Angeklagte wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu 120 Tagessätzen à 90 Euro verurteilt und eine Einziehung von 9.000 Euro angeordnet. Das Landgericht hob den Schuldspruch in der Berufung in beiden Fällen auf, weil auch hier die Subventionsrelevanz nicht hinreichend festgestellt war (vgl. Verweis im OLG Düsseldorf 3 RVs 42/22).
Aus Verteidigerperspektive zeigt der Fall Solingen, dass sich die konsequente Berufung gegen erstinstanzliche Verurteilungen bei Corona-Hilfen-Fällen lohnen kann – insbesondere dann, wenn das Amtsgericht die Tatbestandsmerkmale des § 264 StGB nicht sauber durchgeprüft hat.
BayObLG, 24.03.2026 – 206 StRR 3/26: Nochmals Subventionsrelevanz
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2026 (206 StRR 3/26) ein landgerichtliches Urteil wegen Subventionsbetrugs bei der Überbrückungshilfe III aufgehoben. Die Kritik des Senats: unzureichende Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen sowie zur Subventionsrelevanz der gemachten Angaben.
Diese aktuelle Entscheidung bestätigt die Linie des OLG Düsseldorf und macht deutlich: Auch im Jahr 2026 sind die Tatgerichte gehalten, jede einzelne Falschangabe konkret an der Förderrichtlinie und der Subventionserklärung zu messen. Die pauschale Annahme „Antrag falsch ausgefüllt = Subventionsbetrug“ trägt revisionsrechtlich nicht. Wer eine Verurteilung wegen § 264 StGB erhalten hat, sollte daher die Revision bzw. das Berufungsurteil sorgfältig prüfen lassen – die Erfolgsaussichten sind in dieser Fallgruppe nicht selten hoch.
Strafmaß und Einziehung in der Praxis: Was droht konkret?
LG Hildesheim, 22 KLs 22 Js 1900/22 – 4 Jahre 3 Monate und 72.255,50 Euro Einziehung
Das Landgericht Hildesheim verurteilte 2023 einen Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Zugleich wurde die Einziehung in Höhe von 72.255,50 Euro angeordnet (LG Hildesheim, 15.06.2023, 22 KLs 22 Js 1900/22).
Das Urteil illustriert die typische Strafzumessungspraxis bei Schadenshöhen im fünfstelligen Bereich: Sobald die Schwelle von etwa 50.000 Euro überschritten wird und ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB diskutiert werden kann, ist der Weg zu einer Bewährungsstrafe (§ 56 StGB) nur noch über besondere strafmildernde Umstände möglich – etwa Geständnis, vollständige Schadenswiedergutmachung, geringe persönliche Bereicherung oder erstmaliger Tatvorwurf. Hier greift die strategische Ausrichtung der Verteidigung auf Verständigung nach § 257c StPO häufig früh.
LG Wiesbaden / BGH, 2 StR 243/22 – 3 Jahre 9 Monate
Das Landgericht Wiesbaden verurteilte einen Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in neun Fällen sowie Computerbetrug zu drei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 (2 StR 243/22) die Einziehungsentscheidung weitgehend bestätigt und nur in Teilen aufgehoben (HRRS).
Aus Sicht der Strafverteidigung ist hier vor allem die Einziehungsdogmatik lehrreich: Der BGH unterscheidet zunehmend differenziert zwischen dem unmittelbar Erlangten, der Höhe der Bewilligung und etwaigen Gegenleistungen. Bei mehrgliedrigen Tatkomplexen (Subventionsbetrug + Computerbetrug, wie hier in Wiesbaden) ist die Einziehung oft das wirtschaftlich entscheidende Element – nicht die Hauptstrafe. Eine Verteidigung, die ausschließlich auf das Strafmaß zielt und die Einziehung übersieht, ist unvollständig.
AG Göttingen / OLG Braunschweig, 1 ORs 45/23 – 150 Tagessätze à 30 Euro
Das Amtsgericht Göttingen hatte einen Angeklagten am 11. Januar 2022 wegen Subventionsbetrugs zu 150 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 7.800 Euro angeordnet. Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 21. März 2024 (1 ORs 45/23).
Diese Entscheidung markiert das untere Ende der Strafzumessung – einen Fall mit niedriger Schadenssumme, der auch nach Revisionsprüfung Bestand hatte. Die Lehre für die Verteidigung: In Verfahren mit Schadensbeträgen unter 10.000 Euro ist eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO häufig das realistische Ziel, wenn die Akteneinsicht keine Verteidigungslinie zur vollständigen Entlastung offenbart. Wer als Mandant zu früh „in die Geständnislage“ geht, verliert diese Möglichkeit.
Steuerrechtliche Folgewirkungen: Haftung nach § 71 AO
BFH, 19.12.2013 – III R 25/10: Haftung in Höhe von 265.871,78 Euro
Eine oft unterschätzte Konsequenz des Subventionsbetrugs zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2013 (III R 25/10): Ein Angeklagter wurde durch Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug verurteilt. In der Folge nahm das Finanzamt ihn nach § 71 AO wegen dieser Beihilfe in Höhe von rund 265.871,78 Euro in Haftung.
Das BFH-Urteil zeigt eindrucksvoll, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht das Ende, sondern erst der Anfang der wirtschaftlichen Folgen sein kann. Wer eine Strafe akzeptiert oder einen Strafbefehl rechtskräftig werden lässt, schafft damit zugleich einen Anknüpfungspunkt für die Haftungsinanspruchnahme. Aus Verteidigersicht ist es daher dringend geboten, bereits im Strafverfahren – insbesondere bei der Annahme oder Ablehnung eines Strafbefehls – die steuer- und haftungsrechtlichen Folgewirkungen mitzudenken. Die isolierte Optimierung des Strafmaßes ohne Blick auf § 71 AO kann ein wirtschaftlicher Pyrrhussieg sein.
Verteidigungsstrategien beim Vorwurf des Subventionsbetrugs
Die ausgewertete Rechtsprechung der vergangenen Jahre lässt für die Verteidigung in Subventionsbetrugsverfahren mehrere klare Linien erkennen, die ein erfahrener Anwalt für Subventionsbetrug in Hamburg konsequent prüfen wird.
Erstens: Die Subventionserheblichkeit präzise prüfen. Wie OLG Düsseldorf (3 RVs 42/22) und BayObLG (206 StRR 3/26) zeigen, ist die konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsache durch den Subventionsgeber Tatbestandsmerkmal. Fehlt es daran oder ist die Förderrichtlinie unklar, kommt eine Verurteilung nicht in Betracht. Die Verteidigung hat hier oft den entscheidenden Hebel.
Zweitens: Vorsatz und Leichtfertigkeit sauber trennen. § 264 Abs. 5 StGB stellt die leichtfertige Begehung unter Strafe. In vielen Corona-Antragsverfahren wurden die Anträge in einer Phase enormer wirtschaftlicher Unsicherheit, unter Zeitdruck und teilweise mit unklaren Förderrichtlinien gestellt. Wer hier vorschnell einen Vorsatz „unterstellt“, verkennt die tatsächliche Antragspraxis. Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit entscheidet häufig über Bewährung oder unbedingte Freiheitsstrafe.
Drittens: Schadenswiedergutmachung im richtigen Moment. Eine vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen vor Anklageerhebung ist nach § 46a StGB strafmildernd und kann im Bereich kleinerer Schadenssummen den Weg zu §§ 153, 153a StPO öffnen. Die Wiedergutmachung muss jedoch strategisch eingebettet sein – eine vorschnelle Zahlung kann als Geständnisindiz gewertet werden.
Viertens: Einziehung nicht aus dem Blick verlieren. Die §§ 73, 73c StGB ordnen die Einziehung des Wertes des Erlangten an. Bei Corona-Hilfen ist regelmäßig die volle Bewilligungssumme betroffen – auch dann, wenn das Geld längst zur Begleichung von Mieten und Personalkosten verbraucht wurde. Die Verteidigung muss daher die wirtschaftliche Lage des Mandanten realistisch einschätzen und ggf. die Härtefallregelung des § 73c S. 2 StGB ins Spiel bringen.
Fünftens: Steuerrechtliche Folgen mitdenken. Wie das BFH-Urteil III R 25/10 zeigt, droht über § 71 AO eine zusätzliche Haftungsinanspruchnahme. Eine ganzheitliche Verteidigung verzahnt Strafverfahren, Verwaltungsverfahren der Bewilligungsstelle und Besteuerungsverfahren – und vermeidet, dass am Ende drei Behörden parallel gegen den Mandanten vorgehen.
Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen: Worauf Hamburger Mandanten achten sollten
In Hamburg waren insbesondere die Hamburger Corona-Soforthilfe, die Bundes- und Hamburger Überbrückungshilfen I bis IV sowie die November- und Dezemberhilfen Gegenstand zahlreicher Auszahlungen. Federführend war und ist die IFB Hamburg (Hamburgische Investitions- und Förderbank). Ermittlungsverfahren werden regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft Hamburg, Abteilung Wirtschaftsstrafsachen, geführt. Die Hauptverhandlungen finden vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte, dem Amtsgericht Altona und – bei größeren Schadenssummen – vor den Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Hamburg statt.
Wer in Hamburg Hilfen erhalten hat und nun Post von der IFB, dem Finanzamt oder der Staatsanwaltschaft erhält, sollte folgende Fehler vermeiden:
- Keine Stellungnahme „auf eigene Faust“ gegenüber der Bewilligungsstelle abgeben, bevor ein Fachanwalt für Strafrecht die Akteneinsicht ausgewertet hat. Jede Erklärung im Verwaltungsverfahren kann ins Strafverfahren gespiegelt werden.
- Anhörungsbögen nicht ausfüllen. Der Anhörungsbogen ist eine Beschuldigtenanhörung im Sinne des § 163a StPO. Schweigen ist Ihr stärkstes Recht (§ 136 Abs. 1 StPO).
- Buchhaltung sichern. Belege, Kontoauszüge, Steuerbescheide und vor allem die Antragsunterlagen sollten vollständig zusammengetragen werden – idealerweise in elektronischer Form.
- Keine voreiligen Rückzahlungen. Eine Rückzahlung ohne strategische Einbettung kann sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich nachteilig sein.
Ihr Anwalt für Subventionsbetrug in Hamburg-Altona
Die Kanzlei Su ist seit über zehn Jahren im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht tätig und vertritt Mandanten aus ganz Hamburg, Schleswig-Holstein und bundesweit. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg-Altona legt Rechtsanwalt Kemal Su den Schwerpunkt auf eine frühzeitige, strategisch ausgerichtete Verteidigung in Subventionsbetrugsverfahren.
Die Kanzlei sitzt im Friesenweg 22 (Haus 13), 22763 Hamburg – verkehrsgünstig gelegen im Bezirk Altona, in unmittelbarer Nähe zu den Stadtteilen Bahrenfeld, Ottensen und Othmarschen sowie mit kurzen Wegen zum Amtsgericht Altona, zum Amtsgericht Hamburg-Mitte und zum Landgericht Hamburg.
Zu den Leistungen gehören:
- Sofortige Akteneinsicht nach § 147 StPO und strukturierte Auswertung der Subventionsanträge, Förderrichtlinien und Bewilligungsbescheide.
- Stellungnahmen gegenüber der Bewilligungsstelle (IFB, Investitionsbanken, Finanzämter) in enger Abstimmung mit der strafrechtlichen Verteidigungslinie.
- Verhandlungsführung mit der Staatsanwaltschaft zur Einstellung nach §§ 153, 153a StPO oder zum Strafbefehl bei geeigneten Fallkonstellationen.
- Hauptverhandlung vor Amts- und Landgericht – einschließlich Verständigung nach § 257c StPO bei dafür geeigneten Konstellationen.
- Berufung und Revision zum Landgericht, zum Hanseatischen Oberlandesgericht und zum BGH – wie die oben analysierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf, des BayObLG und des BGH zeigen, sind die Erfolgsaussichten in der Rechtsmittelinstanz oft deutlich höher, als zunächst vermutet.
Häufig gestellte Fragen zum Subventionsbetrug
Welches Strafmaß droht bei Subventionsbetrug?
Der Grundtatbestand des § 264 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen (§ 264 Abs. 2 StGB) reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die ausgewertete Rechtsprechung zeigt: Bei Schadenssummen im niedrigen fünfstelligen Bereich kommen häufig Geldstrafen (z.B. AG Göttingen: 150 Tagessätze à 30 Euro) in Betracht, ab etwa 50.000 Euro werden in der Praxis regelmäßig Freiheitsstrafen verhängt (z.B. LG Hildesheim: 4 Jahre 3 Monate bei 72.255,50 Euro).
Was bedeutet leichtfertiger Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 5 StGB?
Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt – also grob fahrlässig. Die Strafe ist deutlich milder (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Gerade bei Corona-Anträgen, die unter Zeitdruck und mit unklaren Förderrichtlinien gestellt wurden, ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit ein zentraler Verteidigungsansatz – wie die aufgehobenen Münchner Urteile zeigen.
Was passiert, wenn die Subventionsrelevanz nicht festgestellt ist?
Dann ist eine Verurteilung nach § 264 StGB nicht möglich. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (3 RVs 42/22) und des BayObLG (206 StRR 3/26) machen unmissverständlich deutlich: Der Subventionsgeber muss die fragliche Tatsache als subventionserheblich bezeichnet haben (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB). Fehlt diese Bezeichnung, scheidet eine Strafbarkeit aus.
Wird das erhaltene Geld eingezogen?
Ja. Die §§ 73, 73c StGB ordnen die Einziehung des Wertes des Erlangten an. In der Regel betrifft dies die volle Bewilligungssumme, auch wenn das Geld bereits ausgegeben wurde. Die Höhe der Einziehung kann die Hauptstrafe wirtschaftlich erheblich übersteigen (vgl. LG Hildesheim: 72.255,50 Euro Einziehung).
Drohen außer der Strafe noch weitere Konsequenzen?
Ja. Nach § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt, für verkürzte Steuern. In analoger Konstellation hat der BFH (III R 25/10) eine Haftung in Höhe von rund 265.871,78 Euro bestätigt. Hinzu treten gewerbe- und berufsrechtliche Folgen, insbesondere bei Geschäftsführern und Freiberuflern.
Lohnt sich Berufung oder Revision bei einer Verurteilung wegen § 264 StGB?
Häufig ja. Wie die ausgewertete Rechtsprechung zeigt, haben sowohl das OLG Düsseldorf als auch das BayObLG mehrfach landgerichtliche und amtsgerichtliche Urteile aufgehoben, weil die Tatbestandsmerkmale – insbesondere die Subventionsrelevanz – nicht hinreichend festgestellt waren. Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen Fachanwalt für Strafrecht lohnt sich daher regelmäßig.
Wann sollte ich einen Anwalt für Subventionsbetrug einschalten?
So früh wie möglich. Spätestens bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter, eines Anhörungsbogens, eines Schreibens der IFB oder der Bewilligungsstelle mit Hinweis auf eine mögliche Strafanzeige sollten Sie sich an einen Anwalt für Subventionsbetrug in Hamburg wenden. Jede eigene Stellungnahme – schriftlich oder mündlich – verengt die Verteidigungsmöglichkeiten.
Erstberatung beim Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg-Altona
Wenn Sie als Empfänger von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder anderen Subventionen mit einem Ermittlungsverfahren, einer Anklage oder einem Strafbefehl wegen § 264 StGB konfrontiert sind, steht Ihnen die Kanzlei Su in Hamburg-Altona als spezialisierter Strafverteidiger zur Seite. Die anwaltliche Tätigkeit umfasst sämtliche Verfahrensstadien – von der ersten Akteneinsicht über die Hauptverhandlung bis zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Kanzlei Su – Rechtsanwalt Kemal Su, Fachanwalt für Strafrecht
Friesenweg 22 (Haus 13)
22763 Hamburg (Bezirk Altona)

