Faktische Geschäftsführung: Aktuelle BGH- und OLG-Rechtsprechung 2024–2026 und Verteidigungsstrategien Kanzlei Su Hamburg

von | 03.05.26 | Allgemein

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Faktischer Geschäftsführer – Aktuelle BGH-Urteile & Strafverteidigung | Anwalt Hamburg

Faktischer Geschäftsführer – Aktuelle BGH-Urteile & Strafverteidigung | Anwalt Hamburg

Meta-Description: Aktuelle Rechtsprechung zur faktischen Geschäftsführung: BGH 5 StR 287/24, II ZR 71/24, OLG Schleswig & OLG München. Insolvenzverschleppung, § 14 StGB, Bankrott – Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg-Altona analysiert die wichtigsten Entscheidungen.

Faktische Geschäftsführung: Die wichtigsten BGH- und OLG-Entscheidungen 2024–2026 zu Strohmann, Berater und einflussreichem Mitarbeiter

Der Vorwurf, faktischer Geschäftsführer einer in die Krise geratenen Gesellschaft gewesen zu sein, gehört zu den brisantesten Konstellationen im Wirtschaftsstrafrecht. Wer als faktischer Geschäftsführer eingestuft wird, haftet wie ein formell bestelltes Organ – mit allen Konsequenzen: Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, Bankrottdelikte nach §§ 283 ff. StGB, Untreue nach § 266 StGB, Steuerhinterziehung nach § 370 AO über § 69 AO sowie die zivilrechtliche Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Umgekehrt ist die Annahme einer faktischen Organstellung an strenge Voraussetzungen geknüpft – und genau hier setzt die Verteidigung an.

Die Kanzlei Su in Hamburg-Altona verteidigt als spezialisierte Strafrechtskanzlei regelmäßig in Verfahren rund um die faktische Geschäftsführung – insbesondere in Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Beratern, Mehrheitsgesellschaftern, Familienangehörigen und leitenden Angestellten. Der folgende Beitrag analysiert die aktuelle Rechtsprechungslandschaft 2024 bis 2026 und zeigt, an welchen Stellen sich die Verteidigung positionieren kann.

Was ist faktische Geschäftsführung? Definition und Bedeutung

Die faktische Geschäftsführung ist eine richterrechtliche Rechtsfigur, die strafrechtliche und zivilrechtliche Pflichten auf Personen erstreckt, die zwar nicht förmlich zum Geschäftsführer bestellt sind, aber tatsächlich die Geschäfte einer Gesellschaft führen. Im Strafrecht wirkt sie über § 14 StGB (Handeln für einen anderen) und macht den faktischen Geschäftsführer zum tauglichen Täter aller Sonderdelikte, die formal eine Organstellung voraussetzen – allen voran § 15a InsO (Insolvenzverschleppung) und die Bankrottdelikte der §§ 283 ff. StGB.

Praxisrelevant ist die Figur insbesondere in folgenden Konstellationen:

  • Strohmann-Geschäftsführer, bei denen die formale Organstellung lediglich als Fassade dient.
  • Familienunternehmen, in denen ein Senior nach formaler Übergabe weiter „die Geschäfte führt“.
  • Mehrheitsgesellschafter, die intensiv operativ eingreifen.
  • Berater, Steuerberater oder Rechtsanwälte, deren Empfehlungen umfassend umgesetzt werden.
  • Leitende Angestellte oder Prokuristen, die de facto unternehmerische Entscheidungen treffen.

Der Bundesgerichtshof verlangt für die Annahme einer faktischen Organstellung eine tatsächliche Leitungsfunktion mit Außenauftritt – also nicht nur internen Einfluss, sondern eine Rolle, in der die Person die Geschicke der Gesellschaft im Außenverhältnis maßgeblich bestimmt.

Die Kriterienlinie des BGH zur faktischen Geschäftsführung

BGH II ZR 113/03 (27.06.2005): Kein Automatismus für einflussreiche Gesellschafter

Bereits mit Urteil vom 27. Juni 2005 (II ZR 113/03) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines vermeintlich faktischen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung aufgehoben und klargestellt: Ein bloß einflussreicher Gesellschafter oder Berater ist nicht automatisch organhaftungsbewehrter Geschäftsführer. Erforderlich ist eine tatsächliche Leitungsfunktion mit Außenauftritt (Meyer-Köring; Rose & Partner).

Diese Entscheidung bildet bis heute das dogmatische Fundament der Verteidigung in faktischen Geschäftsführerfällen. Wer als Verteidiger argumentieren kann, dass der Mandant zwar Einfluss hatte, aber nicht im Außenverhältnis als Entscheidungsträger auftrat – etwa weil sämtliche Verträge, Kontoeröffnungen, Lohnabrechnungen und behördliche Korrespondenzen ausschließlich durch das formelle Organ erfolgten –, kann die faktische Organstellung in vielen Fällen erfolgreich bestreiten.

BGH 5 StR 287/24 (27.02.2025): „Firmen-Bestattungs-Fall“ und Gesamtbetrachtung

Mit Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) hat sich der 5. Strafsenat des BGH in einem „Firmen-Bestattungs-Fall“ mit den Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung im Sinne der Insolvenzdelikte befasst. Der BGH kritisiert dabei das schematische Abhaken eines Kriterienkatalogs und verlangt eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse (rgra.de; rechtsanwalt-book.de).

Diese Entscheidung ist für die Verteidigung in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Erstens stärkt sie die Argumentation, dass einzelne Leitungs- oder Unterschriftsbefugnisse nicht automatisch zur faktischen Geschäftsführung führen. Zweitens betont sie, dass nur eine funktionale Organrolle ausreicht – also die Übernahme jener Funktionen, die typischerweise einem Geschäftsführer obliegen. Wer in der Verteidigung nachweisen kann, dass der Mandant zwar einzelne Aufgaben übernommen, aber nicht das Gesamtbild eines Geschäftsführers vermittelt hat, hat die zentrale BGH-Linie auf seiner Seite.

Der BGH-Kriterienkatalog: Maßstab und Grenzen

Die zivilrechtliche Senatspraxis des BGH hat in zahlreichen II-ZR-Entscheidungen einen Kriterienkatalog entwickelt, der zur Beurteilung der faktischen Geschäftsführung herangezogen wird. Zu den typischen Kriterien zählen:

  • weitreichende Befugnisse,
  • Weisungsbefugnisse gegenüber dem formellen Geschäftsführer,
  • Entscheidungsbefugnis über Personalfragen,
  • Entscheidung über Finanzierungen und Bankverbindungen,
  • Bestimmung der Unternehmenspolitik,
  • Außenauftritt gegenüber Dritten (Banken, Lieferanten, Behörden, Kunden) (Haug Rechtsanwälte; 360gradmanagerschutz.de).

Wichtig ist, dass dieser Katalog kein starres Schema ist, sondern – im Einklang mit BGH 5 StR 287/24 – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewichtet wird. Aus Verteidigersicht eröffnet das den Spielraum, einzelne Kriterien zu relativieren und das Gesamtbild aufzulösen: Wer beispielsweise zwar mit Banken sprach, aber keine Personalentscheidungen traf und keine Investitionsbefugnis hatte, kann mit guten Argumenten den Vorwurf der faktischen Organstellung zurückweisen.

Faktische Geschäftsführung im Strafrecht: § 14 StGB und seine Folgen

Die strafrechtliche Bedeutung der faktischen Geschäftsführung erschließt sich erst über § 14 StGB. Diese Norm erstreckt Sonderpflichten organschaftlicher Funktionsträger auf Personen, die als Organ einer juristischen Person handeln – einschließlich der faktischen Geschäftsführer. Damit wird der faktische Geschäftsführer zum tauglichen Täter unter anderem folgender Tatbestände:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Strafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
  • Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB): Insbesondere § 283 StGB (Bankrott), § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht), § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung) – Strafrahmen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
  • Untreue (§ 266 StGB): Vermögensbetreuungspflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft.
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Lohnsteuerstraftaten: Über die Geschäftsführerstellung wird die steuerliche Erklärungspflicht begründet.
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB): Eines der häufigsten Folgedelikte in Insolvenzverfahren.

Hinzu treten steuerrechtliche Haftungsfolgen über § 69 AO: Der faktische Geschäftsführer haftet für die ihm zuzurechnenden Steuerverkürzungen mit seinem Privatvermögen – auch dann, wenn die Hauptstrafe gering ausfällt.

OLG-Rechtsprechung: Berater, leitende Angestellte und das Vier-Augen-Prinzip

OLG Schleswig 9 U 22/24 (27.11.2024): Einflussreicher Mitarbeiter ist kein faktischer Geschäftsführer

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 27. November 2024 (9 U 22/24) entschieden, dass ein bloß einflussreicher Mitarbeiter nicht automatisch faktischer Geschäftsführer im Sinne der gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen ist. Die Haftung erfordert eine tatsächliche Leitungsfunktion mit Außenauftritt gegenüber Dritten (recht-hilfreich.de; Rose & Partner).

Diese Entscheidung ist insbesondere für leitende Angestellte, Prokuristen, Controller und Geschäftsbereichsleiter ein wichtiges Verteidigungsargument. Wer in einer GmbH umfangreiche Aufgaben übernimmt, organisatorisch hochrangig eingebunden ist und intern erheblichen Einfluss ausübt, ist deswegen noch lange kein faktisches Organ. Entscheidend bleibt der Außenauftritt – also die Frage, ob die Person als Repräsentant der Gesellschaft wahrgenommen wird oder lediglich als spezialisierte Fachkraft im Hintergrund agiert.

OLG Köln: Das „Gesamterscheinungsbild der Geschäftsführung“

Das Oberlandesgericht Köln hat in mehreren Entscheidungen den Maßstab des Gesamterscheinungsbildes der Geschäftsführung etabliert. Entscheidend ist nach dieser Linie, ob die Person im Außenverhältnis das Bild vermittelt, die Geschäfte maßgeblich zu lenken und zu gestalten (ra-kotz.de; Rose & Partner).

Aus Verteidigersicht ist dies ein stark verteidigungsfreundlicher Ansatz: Die Verteidigung kann argumentieren, dass der Mandant zwar intern beriet, aber nicht als Entscheidungsträger nach außen auftrat. Fehlender Außenauftritt – etwa weil die Person nicht in Verträgen erschien, nicht in der Geschäftskorrespondenz auftauchte, nicht bei Banken vorgesprochen wurde und nicht gegenüber Behörden oder Sozialversicherungsträgern sichtbar wurde – schwächt die Annahme einer faktischen Organstellung erheblich.

OLG München 2024/25: Haftung wie formelle Geschäftsführer

In aktuellen Entscheidungen 2024 und 2025 wiederholt das Oberlandesgericht München, dass faktische Geschäftsführer grundsätzlich wie formelle Geschäftsführer haften, insbesondere im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn die Merkmale der tatsächlichen Leitungsfunktion erfüllt sind (360gradmanagerschutz.de).

Diese Linie ist die Kehrseite der verteidigungsfreundlichen OLG-Rechtsprechung: Sind die Voraussetzungen einmal bejaht, gibt es keine Haftungsmilderung – der faktische Geschäftsführer trägt die volle Haftungslast wie ein bestelltes Organ. Genau deshalb ist die frühe Weichenstellung in der Verteidigung so wichtig: Der Streit um das „Ob“ der faktischen Organstellung muss kompromisslos geführt werden, weil die Haftungsfolgen alles oder nichts sind.

OLG-Linie zum „Vier-Augen-Prinzip“

Verschiedene OLG-Senate – sichtbar etwa in der OLG-Praxis um 2024 – betonen, dass ein Vier-Augen-Prinzip (zwei Unterschriften, etwa Gesellschafter plus Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführer) die tatsächliche Organrolle einzelner Personen einschränkt und die Annahme einer faktischen Geschäftsführung erheblich erschwert (Haug Rechtsanwälte; 360gradmanagerschutz.de).

In der Verteidigungspraxis lohnt sich daher die akribische Auswertung der Unterschriftenpraxis: Wer war bei Bankvollmachten doppelt zeichnungsberechtigt? Wer unterschrieb bei großen Verträgen mit? Wer musste bei Personalentscheidungen einbezogen werden? Sobald nachgewiesen werden kann, dass keine Person allein die Leitungsfunktion innehatte, scheidet die Annahme einer faktischen Geschäftsführung zumeist aus.

Die Linie zur Beratertätigkeit: Wann Steuerberater und Rechtsanwälte sicher sind

Die BGH-Beratertätigkeitslinie

In mehreren II-ZR-Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Reine beratende Tätigkeit – etwa durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder Finanzberater – reicht nicht aus, um faktischer Geschäftsführer zu sein, auch wenn die Empfehlungen vom formellen Geschäftsführer maßgeblich umgesetzt werden (Rose & Partner; Meyer-Köring).

Diese Grenzziehung ist zentral für die Praxis, weil Strohmann-Konstellationen häufig den Vorwurf einschließen, dass die hinter dem Strohmann stehende Person den eigentlichen Geschäftsbetrieb steuere. Hier muss die Verteidigung sauber differenzieren: Steuerliche Beratung, betriebswirtschaftliche Empfehlung, rechtliche Strukturierungsvorschläge und sogar enge Begleitung des Mandanten begründen für sich genommen keine faktische Organstellung – solange die Person nicht selbst entscheidet und nicht selbst nach außen auftritt.

Die jüngste BGH-Linie zur funktionalen Organrolle

BGH II ZR 71/24 (10.02.2026): Keine automatische Haftung bei Einflussnahme

Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) hat der Bundesgerichtshof die Rolle des faktischen Geschäftsführers im Kontext von Hinauskündigungs- und Kündigungsfragen relativiert und betont, dass die Haftung nur besteht, wenn die Person tatsächlich eine Organfunktion ausübt (NWB).

Diese ganz aktuelle Entscheidung ist für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung: Sie zeigt, dass die Haftung faktischer Geschäftsführer nicht automatisch mit jeder Einflussnahme einhergeht. Insbesondere bei Gesellschaftern, Minderheitsgesellschaftern, Investoren und Beiratsmitgliedern bietet die Entscheidung wichtige Argumentationslinien gegen eine vorschnelle Annahme der Organstellung. Wer als Investor strategische Vorgaben macht oder als Gesellschafter intensiv mitberät, trägt deshalb noch keine Geschäftsführerhaftung – solange die operative Leitung tatsächlich beim formellen Organ liegt.

Insolvenzantragspflicht ohne formelle Organstellung?

In einer aktuellen OLG-Entscheidungslinie wird klargestellt, dass von einem bloß einflussreichen Mitarbeiter nicht erwartet werden kann, einen Insolvenzantrag zu stellen, weil ihm die formelle Organstellung fehlt (recht-hilfreich.de; rechtsanwalt-book.de).

Für die Verteidigung in § 15a-InsO-Verfahren ist dies ein zentrales Argument: Die Insolvenzantragspflicht trifft nur den Geschäftsführer (formell oder faktisch). Wer keine formelle Bestellung hat und auch nicht als faktisches Organ qualifiziert werden kann, hat schon nach dem Gesetz keine Pflicht zur Antragstellung – mit der Folge, dass der Tatbestand der Insolvenzverschleppung nicht erfüllt ist.

Verteidigungsstrategien beim Vorwurf der faktischen Geschäftsführung

Aus der ausgewerteten Rechtsprechung lassen sich für die Verteidigung in faktischen Geschäftsführerfällen mehrere klare Linien ableiten, die ein erfahrener Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg konsequent prüfen wird.

Erstens: Den Außenauftritt rekonstruieren. Die zentrale Frage lautet stets: Wer trat im Außenverhältnis auf? Die Verteidigung sollte sämtliche Verträge, Korrespondenzen, Bankunterlagen, Genehmigungen, Steuererklärungen, Sozialversicherungsanmeldungen und Behördenmeldungen sichten. Wenn der Mandant nicht oder nur sporadisch in Erscheinung trat, fällt das zentrale Fundament der faktischen Organstellung weg.

Zweitens: Die Gesamtbetrachtung einfordern. Wie BGH 5 StR 287/24 zeigt, darf die Tatkammer keinen Kriterienkatalog schematisch abarbeiten. Die Verteidigung sollte gezielt einzelne Kriterien aus dem Katalog herausgreifen und ihre Bedeutung relativieren, um die Gesamtbetrachtung zugunsten des Mandanten zu beeinflussen.

Drittens: Beratertätigkeit klar abgrenzen. Wenn der Mandant Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Finanzberater ist, muss die rein beratende Funktion herausgearbeitet werden. Empfehlungen, Strategiepapiere, Auswertungen und Stellungnahmen sind keine Geschäftsführungsakte. Die Grenze verläuft dort, wo aus Beratung Entscheidung wird.

Viertens: Vier-Augen-Strukturen dokumentieren. Dort, wo gemeinsame Unterschriften, Beiratsbeschlüsse oder Gesellschafterbeschlüsse erforderlich waren, fehlt die für die faktische Geschäftsführung notwendige Alleinentscheidungsbefugnis. Diese Strukturen müssen aus dem Akteninhalt rekonstruiert und in der Verteidigung präsent gemacht werden.

Fünftens: Vorsatz im Strafrecht prüfen. Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO setzt Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit voraus. Wer nicht einmal wusste, dass die Gesellschaft in der Krise war, hat keinen Antragspflichtvorsatz. Insbesondere bei Familienunternehmen, in denen ältere Familienangehörige die Geschäfte „im Hintergrund“ weiterführen, ist die subjektive Tatseite häufig nicht hinreichend belegt.

Sechstens: Konsequenzen für andere Tatbestände mitdenken. Wird die faktische Geschäftsführung verneint, entfällt regelmäßig auch die Strafbarkeit nach §§ 283 ff. StGB, § 266 StGB im Sinne des Sondertatbestands und § 266a StGB. Eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Organstellung bricht die gesamte Anklagekette auf.

Siebtens: Steuerrechtliche Folgen mitdenken. § 69 AO knüpft die steuerliche Haftung an die Geschäftsführerstellung. Wer im Strafverfahren die faktische Organstellung erfolgreich abwehrt, schafft zugleich die Grundlage, um sich auch der steuerlichen Haftung zu entziehen.

Faktische Geschäftsführung in Hamburg: Die Akteure und Verfahren

In Hamburg werden Verfahren gegen vermeintliche faktische Geschäftsführer regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft Hamburg, Abteilung Wirtschaftsstrafsachen, geführt. Häufige Auslöser sind Anzeigen des Insolvenzverwalters, Mitteilungen des Amtsgerichts Hamburg als Zentrales Insolvenzgericht, Hinweise der Deutschen Rentenversicherung oder der Krankenkassen wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge sowie Meldungen aus Betriebsprüfungen und Steuerfahndungsverfahren.

Die Hauptverhandlungen finden vor den Strafrichtern und Schöffengerichten am Amtsgericht Hamburg-Mitte und am Amtsgericht Altona sowie – bei größeren Verfahren mit Schadenssummen im sechs- und siebenstelligen Bereich – vor den Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Hamburg statt. Rechtsmittel werden durch das Hanseatische Oberlandesgericht und – in Revisionssachen – durch den Bundesgerichtshof entschieden.

Wer in Hamburg mit dem Vorwurf der faktischen Geschäftsführung konfrontiert ist, sollte sofort folgende Punkte beachten:

  • Schweigen ist Ihr stärkstes Recht (§ 136 Abs. 1 StPO). Insbesondere bei Vernehmungen durch die Polizei, die Steuerfahndung oder den Insolvenzverwalter dürfen keine spontanen Aussagen gemacht werden.
  • Anhörungsbögen niemals ohne anwaltliche Prüfung beantworten. Jede Stellungnahme im Vorermittlungsverfahren wird Bestandteil der Akte.
  • Kontakt mit dem Insolvenzverwalter strukturieren. Der Insolvenzverwalter ist Hilfsperson der Staatsanwaltschaft – Aussagen ihm gegenüber landen regelmäßig im Strafverfahren. Die anwaltliche Begleitung ist hier essenziell.
  • Buchhaltung, Verträge und Kommunikation sichern. E-Mails, Vertragsentwürfe, Sitzungsprotokolle und Bankunterlagen sind die Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung.
  • Parallel-Verfahren mitdenken. Strafverfahren, Insolvenzverfahren, zivilrechtliche Haftungsklage und steuerrechtliches Haftungsverfahren laufen oft parallel. Eine ganzheitliche Verteidigungsstrategie muss alle Gleise im Blick behalten.

Ihr Anwalt für faktische Geschäftsführung in Hamburg-Altona

Die Kanzlei Su ist seit über zehn Jahren im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht tätig und vertritt Mandanten aus ganz Hamburg, Schleswig-Holstein und bundesweit. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg-Altona legt Rechtsanwalt Kemal Su den Schwerpunkt auf eine frühzeitige, strategisch ausgerichtete Verteidigung in Verfahren rund um die faktische Geschäftsführung – insbesondere in Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Gesellschaftern und Beratern sowie bei Insolvenzverschleppungs- und Bankrottvorwürfen.

Die Kanzlei sitzt im Friesenweg 22 (Haus 13), 22763 Hamburg – verkehrsgünstig gelegen im Bezirk Altona, in unmittelbarer Nähe zu den Stadtteilen Bahrenfeld, Ottensen und Othmarschen sowie mit kurzen Wegen zum Amtsgericht Altona, zum Amtsgericht Hamburg-Mitte und zum Landgericht Hamburg.

Zu den Leistungen im Bereich faktische Geschäftsführung gehören:

  • Sofortige Akteneinsicht nach § 147 StPO und strukturierte Auswertung der Insolvenzakte, der Buchhaltungsunterlagen und der Geschäftskorrespondenz.
  • Vertretung bei Vernehmungen durch Polizei, Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft und im Begleitschutz gegenüber dem Insolvenzverwalter.
  • Verhandlungsführung mit der Staatsanwaltschaft zur Einstellung nach §§ 153, 153a StPO oder zum Strafbefehl bei geeigneten Fallkonstellationen.
  • Hauptverhandlung vor Amts- und Landgericht – einschließlich Verständigung nach § 257c StPO bei dafür geeigneten Konstellationen.
  • Berufung und Revision zum Landgericht, zum Hanseatischen Oberlandesgericht und zum BGH.
  • Koordination mit dem zivilrechtlichen Haftungsverfahren (§ 43 GmbHG) und dem steuerlichen Haftungsverfahren (§ 69 AO).

Häufig gestellte Fragen zur faktischen Geschäftsführung

Wann ist man faktischer Geschäftsführer?

Faktischer Geschäftsführer ist, wer ohne förmliche Bestellung tatsächlich die Geschäfte einer Gesellschaft führt. Erforderlich ist eine tatsächliche Leitungsfunktion mit Außenauftritt – also nicht nur interner Einfluss, sondern eine Rolle, in der die Person die Geschicke der Gesellschaft im Außenverhältnis maßgeblich bestimmt. Der BGH verlangt eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse (BGH 5 StR 287/24).

Welche Strafen drohen einem faktischen Geschäftsführer?

Über § 14 StGB werden alle organschaftlichen Sonderdelikte auf den faktischen Geschäftsführer erstreckt. Praxisrelevant sind insbesondere § 15a InsO (Insolvenzverschleppung, bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe), §§ 283 ff. StGB (Bankrott, bis zu fünf bzw. zehn Jahre), § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, bis zu fünf Jahre) und § 370 AO (Steuerhinterziehung).

Ist ein Steuerberater oder Rechtsanwalt automatisch faktischer Geschäftsführer?

Nein. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung reicht reine beratende Tätigkeit nicht aus, um faktischer Geschäftsführer zu sein – auch wenn die Empfehlungen vollständig umgesetzt werden. Die Grenze verläuft dort, wo aus Beratung eigene Entscheidung mit Außenauftritt wird.

Was bedeutet das Vier-Augen-Prinzip in der Verteidigung?

Sind in der Gesellschaft zwei Unterschriften für relevante Geschäftsvorgänge erforderlich, fehlt einer einzelnen Person die für die faktische Geschäftsführung notwendige Alleinentscheidungsbefugnis. Mehrere OLG-Senate sehen hierin ein Argument gegen die Annahme einer faktischen Organstellung.

Haftet der faktische Geschäftsführer auch zivilrechtlich?

Ja. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haftet der faktische Geschäftsführer wie ein formelles Organ – insbesondere nach § 43 Abs. 2 GmbHG, in der Insolvenz nach §§ 15a, 15b InsO sowie steuerlich nach §§ 34, 69 AO. Die zivilrechtliche und steuerliche Haftung folgt der strafrechtlichen Bewertung häufig nach.

Was ist ein Strohmann-Geschäftsführer?

Ein Strohmann-Geschäftsführer ist eine Person, die formal zum Geschäftsführer bestellt wurde, aber tatsächlich keine Leitungsfunktion ausübt – während eine andere Person hinter den Kulissen die Geschäfte führt. In Strohmann-Konstellationen sind sowohl der Strohmann als auch der dahinterstehende faktische Geschäftsführer regelmäßig strafrechtlich verantwortlich.

Lohnt sich Berufung oder Revision bei einer Verurteilung wegen faktischer Geschäftsführung?

Häufig ja. Die ausgewertete Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zeigt, dass Verurteilungen in diesem Bereich regelmäßig revisionsrechtlich angegriffen werden können – insbesondere wegen unzureichender Gesamtbetrachtung, fehlender Außenauftritts-Feststellungen oder fehlerhafter Vorsatzdarlegung. Eine sorgfältige Prüfung durch einen Fachanwalt für Strafrecht ist in nahezu jedem Verfahren mit Verurteilung sinnvoll.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

So früh wie möglich. Spätestens bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter, einer Anhörung durch den Insolvenzverwalter, eines Schreibens des Finanzamts mit Haftungsandrohung oder einer Anzeige der Sozialversicherungsträger sollten Sie sich an einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg wenden – idealerweise vor jeder eigenen Stellungnahme.

Erstberatung beim Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg-Altona

Wenn Sie mit dem Vorwurf der faktischen Geschäftsführung konfrontiert sind, einen Insolvenzverschleppungsvorwurf abwehren müssen oder als Berater, Gesellschafter oder Familienangehöriger befürchten, in eine Organhaftung gezogen zu werden, steht Ihnen die Kanzlei Su in Hamburg-Altona als spezialisierter Strafverteidiger zur Seite. Die anwaltliche Tätigkeit umfasst sämtliche Verfahrensstadien – von der vorbeugenden Beratung über die Hauptverhandlung bis zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.

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22763 Hamburg (Bezirk Altona)

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