
Viele Selbständige, Freiberufler, Unternehmer und Geschäftsführer haben während der Corona-Pandemie staatliche Hilfen beantragt. Dazu gehörten unter anderem Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und weitere Förderprogramme. Jahre später erhalten viele Betroffene Rückforderungsbescheide, Anhörungsschreiben, Vorladungen der Polizei oder Post von der Staatsanwaltschaft.
Der Vorwurf lautet häufig: Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Hilfen.
Für Betroffene ist diese Situation erheblich belastend. Oft geht es nicht nur um die Rückzahlung von Fördermitteln, sondern auch um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, eine mögliche Geldstrafe, eine Eintragung im Bundeszentralregister, berufliche Folgen und erhebliche Reputationsschäden.
Wichtig ist jedoch: Eine Rückforderung bedeutet nicht automatisch, dass eine Straftat begangen wurde. Zwischen einem verwaltungsrechtlichen Rückforderungsverfahren und einem strafrechtlichen Vorwurf wegen Subventionsbetrugs muss sauber unterschieden werden.
Eine Behörde oder Förderbank kann zu der Auffassung gelangen, dass Fördermittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind. Daraus folgt aber noch nicht, dass der Antragsteller vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Strafrechtlich kommt es vielmehr darauf an, welche Angaben im Antrag gemacht wurden, ob diese Angaben tatsächlich falsch waren, ob sie subventionserheblich waren und ob dem Betroffenen Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann.
Was bedeutet Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen?
Der Vorwurf des Subventionsbetrugs richtet sich nach § 264 StGB. Danach kann sich strafbar machen, wer gegenüber einer für die Bewilligung zuständigen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, wenn diese Angaben für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind.
Bei Corona-Hilfen ging es häufig um Angaben zu Liquiditätsengpässen, Umsatzausfällen, betrieblichen Kosten, Mitarbeiterzahlen, bestehender wirtschaftlicher Notlage, Haupterwerb oder Nebenerwerb, bereits erhaltenen Fördermitteln oder zur zweckentsprechenden Verwendung der erhaltenen Hilfen.
Gerade diese Angaben sind im Nachhinein häufig Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Die Ermittlungsbehörden prüfen dann, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt antragsberechtigt war und ob die Angaben im Antrag mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage übereinstimmten.
Typische Vorwürfe bei Corona-Subventionsbetrug
In der Praxis wiederholen sich bestimmte Vorwürfe. Häufig wird behauptet, der Antragsteller habe einen Liquiditätsengpass angegeben, obwohl ein solcher nach Auffassung der Behörde nicht bestanden habe. In anderen Fällen wird behauptet, der Umsatzrückgang sei nicht coronabedingt gewesen oder die angegebenen betrieblichen Kosten seien zu hoch angesetzt worden.
Weitere typische Vorwürfe sind, dass das Unternehmen bereits vor der Pandemie wirtschaftlich angeschlagen gewesen sei, dass die selbständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausgeübt worden sei, dass mehrere Hilfen parallel beantragt worden seien oder dass die Fördermittel nicht für betriebliche Zwecke verwendet worden seien.
Nicht jeder dieser Vorwürfe führt automatisch zu einer Strafbarkeit. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall. Gerade zu Beginn der Corona-Pandemie wurden viele Förderprogramme unter erheblichem Zeitdruck eingeführt. Antragsformulare, Merkblätter und FAQ waren nicht immer eindeutig. Viele Antragsteller mussten innerhalb kurzer Zeit wirtschaftliche Prognosen treffen und Begriffe wie Liquiditätsengpass, existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder laufende Betriebskosten rechtlich und wirtschaftlich einordnen.
Deshalb muss in jedem Verfahren genau geprüft werden, was der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung wusste, welche Unterlagen ihm vorlagen, wie das Antragsformular formuliert war und ob seine Angaben aus damaliger Sicht vertretbar waren.
Rückforderung bedeutet nicht automatisch Straftat
Ein häufiger Fehler besteht darin, Rückforderung und Strafbarkeit gleichzusetzen. Das ist rechtlich nicht richtig.
Eine Rückforderung kann darauf beruhen, dass die Behörde im Nachhinein zu einer anderen Bewertung gelangt. Sie kann auch darauf beruhen, dass bestimmte Fördervoraussetzungen nachträglich anders ausgelegt werden oder dass die Schlussabrechnung zu einem niedrigeren Anspruch führt. Das allein beweist aber nicht, dass der Antragsteller bei Antragstellung bewusst falsch gehandelt hat.
Strafrechtlich geht es nicht nur um die Frage, ob Fördermittel zurückzuzahlen sind. Entscheidend ist, ob eine falsche Angabe über eine subventionserhebliche Tatsache gemacht wurde und ob dem Betroffenen Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann.
Gerade hier liegen wichtige Verteidigungsansätze. Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung nachvollziehbar davon ausging, die Voraussetzungen zu erfüllen, ist anders zu beurteilen als jemand, der bewusst falsche Zahlen, ein nicht existierendes Unternehmen oder erfundene Kosten angegeben hat.
Subventionserhebliche Tatsachen als zentraler Verteidigungsansatz
Nicht jede Angabe in einem Förderantrag ist automatisch strafrechtlich relevant. Für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs muss es sich um eine sogenannte subventionserhebliche Tatsache handeln.
Subventionserheblich sind solche Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention erheblich sind und entsprechend kenntlich gemacht wurden. Genau hier muss sorgfältig geprüft werden.
Wichtig ist insbesondere:
Welche Version des Antragsformulars wurde verwendet?
Welche Hinweise enthielt das Formular?
Welche Angaben wurden ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet?
Waren die Fragen eindeutig oder missverständlich?
Gab es ergänzende Merkblätter oder FAQ?
Wurde der Antrag durch den Mandanten selbst, durch einen Steuerberater oder durch eine andere Person vorbereitet?
Waren die Angaben objektiv falsch oder aus damaliger Sicht vertretbar?
Gerade bei frühen Corona-Hilfeprogrammen kann die konkrete Formulierung des Antragsformulars entscheidend sein. Wenn nicht klar erkennbar war, welche Angaben strafrechtlich erheblich sein sollten, kann dies die Verteidigung erheblich stärken.
Vorsatz, Leichtfertigkeit und Irrtum
Beim Subventionsbetrug ist nicht nur vorsätzliches Verhalten strafbar. § 264 StGB erfasst auch leichtfertiges Verhalten. Leichtfertigkeit bedeutet jedoch mehr als einfache Fahrlässigkeit. Gemeint ist ein besonders grober Pflichtverstoß, bei dem sich die Unrichtigkeit der Angaben geradezu aufdrängen musste.
Auch deshalb darf ein Ermittlungsverfahren wegen Corona-Subventionsbetrugs nicht oberflächlich behandelt werden. Es muss geprüft werden, ob der Mandant die Fördervoraussetzungen verstehen konnte, ob die Begriffe im Antrag eindeutig waren, ob Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage vorlagen und ob der Mandant sich gegebenenfalls auf fachkundige Hilfe verlassen hat.
Ein Irrtum kann strafrechtlich erheblich sein. Wer aufgrund unklarer Förderbedingungen, missverständlicher Formulare oder einer nachvollziehbaren wirtschaftlichen Einschätzung davon ausging, antragsberechtigt zu sein, handelt nicht automatisch strafbar.
Auch die Beteiligung eines Steuerberaters, Buchhalters oder sonstigen Beraters kann eine wichtige Rolle spielen. Wurde der Antrag auf Grundlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Kontoauszüge oder steuerlicher Unterlagen gestellt, spricht dies häufig gegen den Vorwurf, bewusst oder leichtfertig falsche Angaben gemacht zu haben.
Corona-Soforthilfe und IFB Hamburg
In Hamburg spielte insbesondere die Hamburgische Investitions- und Förderbank eine wichtige Rolle bei der Bewilligung und späteren Überprüfung von Corona-Hilfen. Viele Betroffene erhalten heute Rückforderungsschreiben oder Anhörungen im Zusammenhang mit der Hamburger Corona-Soforthilfe oder anderen Förderprogrammen.
Auch hier gilt: Eine Rückforderung durch die IFB oder eine andere Stelle bedeutet nicht automatisch, dass ein strafbarer Subventionsbetrug vorliegt. Die strafrechtliche Prüfung muss eigenständig erfolgen.
Es muss insbesondere geprüft werden, welche Angaben im konkreten Antrag gemacht wurden, welche Förderbedingungen zum damaligen Zeitpunkt galten, welche Unterlagen vorhanden waren und ob die Berechnung der Behörde zutreffend ist.
Welche Strafe droht bei Corona-Subventionsbetrug?
Der vorsätzliche Subventionsbetrug kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen höher sein. Auch leichtfertiges Verhalten kann strafbar sein, allerdings mit einem geringeren Strafrahmen.
In der Praxis hängt die zu erwartende Strafe von vielen Faktoren ab. Entscheidend sind insbesondere die Höhe der erhaltenen Förderung, die Anzahl der Anträge, die Art der angeblich falschen Angaben, mögliche Rückzahlungen, Vorstrafen, die wirtschaftliche Situation des Betroffenen und die konkrete Beweislage.
Neben der eigentlichen Strafe können weitere Folgen drohen. Dazu gehören Rückforderungen, Zinsen, Einziehung erhaltener Beträge, Eintragungen im Bundeszentralregister, gewerberechtliche Probleme und erhebliche berufliche Nachteile.
Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und Selbständige sollten den Vorwurf daher nicht unterschätzen. Ein Verfahren wegen Corona-Subventionsbetrugs ist nicht nur ein finanzielles Problem, sondern auch ein strafrechtliches und wirtschaftliches Risiko.
Was tun bei einer Vorladung wegen Corona-Subventionsbetrugs?
Wer eine Vorladung der Polizei, eine Anhörung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhält, sollte nicht vorschnell reagieren. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Eine unvorbereitete Aussage kann später erhebliche Nachteile haben.
In der Regel ist es sinnvoll, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und über einen Strafverteidiger Akteneinsicht zu beantragen. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann beurteilt werden, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden, auf welche Unterlagen sich die Ermittlungsbehörden stützen und ob der Tatvorwurf überhaupt tragfähig ist.
Betroffene sollten wichtige Unterlagen sichern. Dazu gehören insbesondere der Förderantrag, der Bewilligungsbescheid, Rückforderungsbescheide, Kontoauszüge, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerunterlagen, E-Mails mit der Bewilligungsstelle und Nachweise über die Verwendung der Fördermittel.
Diese Unterlagen können für die Verteidigung entscheidend sein.
Verteidigungsansätze beim Vorwurf Corona-Subventionsbetrug
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der genauen Prüfung der Akte und der Antragsunterlagen. Ziel ist nicht nur eine Strafmilderung, sondern nach Möglichkeit bereits die Entkräftung des Tatvorwurfs.
Mögliche Verteidigungsansätze sind:
Die Angaben im Antrag waren objektiv richtig.
Die Angaben waren jedenfalls aus damaliger Sicht vertretbar.
Der Liquiditätsengpass bestand tatsächlich.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren coronabedingt.
Das Antragsformular war unklar oder missverständlich.
Die angeblich falsche Angabe war nicht subventionserheblich.
Die Subventionserheblichkeit wurde nicht ausreichend kenntlich gemacht.
Es fehlte an Vorsatz.
Es fehlte an Leichtfertigkeit.
Der Mandant hat sich auf fachkundige Beratung verlassen.
Die Berechnung der Behörde ist fehlerhaft.
Rückforderung und Strafbarkeit werden unzulässig vermischt.
Je nach Sachlage kann das Ziel der Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens sein. In anderen Fällen kann es darum gehen, eine Hauptverhandlung zu vermeiden, eine Lösung gegen Auflage zu erreichen oder die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten.
Warum frühe Verteidigung wichtig ist
Verfahren wegen Corona-Subventionsbetrugs wirken auf den ersten Blick oft wie reine Aktenverfahren. Tatsächlich entscheiden aber häufig Details. Das konkrete Antragsdatum, die Version des Formulars, der Inhalt des Bewilligungsbescheids, die Kontoentwicklung, die betrieblichen Kosten und die damalige wirtschaftliche Einschätzung können für die Verteidigung ausschlaggebend sein.
Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto eher kann verhindert werden, dass der Mandant durch unbedachte Erklärungen seine eigene Verteidigung erschwert.
Gerade bei Corona-Hilfen besteht häufig die Gefahr, dass Betroffene aus Sorge vor Eskalation vorschnell Erklärungen abgeben oder Zahlungen leisten, ohne die strafrechtlichen Folgen zu überblicken. Deshalb sollten Rückforderungsverfahren und Strafverfahren zwar gemeinsam betrachtet, aber rechtlich sauber voneinander getrennt werden.
Anwaltliche Verteidigung bei Corona-Subventionsbetrug in Hamburg
Rechtsanwalt Kemal Su verteidigt Beschuldigte in Strafverfahren und wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe oder anderen Corona-Wirtschaftshilfen kommt es auf eine ruhige, strukturierte und aktenbasierte Verteidigung an.
Der erste Schritt ist regelmäßig die Akteneinsicht. Danach werden die Antragsunterlagen, Bewilligungsbescheide, Rückforderungsbescheide, wirtschaftlichen Unterlagen und die rechtliche Einordnung geprüft. Erst auf dieser Grundlage wird entschieden, ob geschwiegen, schriftlich Stellung genommen, eine Einstellung angestrebt oder eine andere Verteidigungsstrategie verfolgt wird.
Wenn Sie eine Vorladung, Anhörung, einen Rückforderungsbescheid oder Post von der Staatsanwaltschaft wegen Corona-Subventionsbetrugs erhalten haben, sollten Sie keine vorschnelle Aussage machen. Lassen Sie zunächst prüfen, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und ob dieser strafrechtlich tragfähig ist.
Häufige Fragen zum Corona-Subventionsbetrug
Ist eine Rückforderung der Corona-Soforthilfe automatisch eine Straftat?
Nein. Eine Rückforderung bedeutet nicht automatisch, dass ein Subventionsbetrug vorliegt. Strafrechtlich muss gesondert geprüft werden, ob falsche subventionserhebliche Angaben gemacht wurden und ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachweisbar sind.
Sollte ich bei der Polizei aussagen?
In der Regel sollte ohne vorherige Akteneinsicht keine Aussage gemacht werden. Beschuldigte haben ein Schweigerecht. Eine unvorbereitete Aussage kann die Verteidigung erheblich erschweren.
Kann auch ein Geschäftsführer betroffen sein?
Ja. Wenn Corona-Hilfen für eine GmbH, UG oder ein anderes Unternehmen beantragt wurden, richten sich Ermittlungen häufig gegen die Person, die den Antrag gestellt, unterschrieben oder veranlasst hat. Es kommt auf die konkrete Verantwortlichkeit an.
Was ist der wichtigste Verteidigungsansatz?
Das hängt vom Einzelfall ab. Besonders wichtig sind die Prüfung der subventionserheblichen Tatsachen, die konkrete Fassung des Antragsformulars, die damalige wirtschaftliche Lage und die Frage, ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachweisbar sind.
Droht bei Corona-Subventionsbetrug eine Freiheitsstrafe?
Bei hohen Fördersummen, mehreren Anträgen oder bewusst falschen Angaben kann eine Freiheitsstrafe im Raum stehen. In vielen Fällen geht es jedoch auch um Geldstrafen, Einstellungen oder Lösungen gegen Auflagen. Entscheidend ist die konkrete Beweislage.
Kann eine Rückzahlung helfen?
Eine Rückzahlung kann strafmildernd wirken, ersetzt aber keine Verteidigung. Vor einer Zahlung sollte geprüft werden, ob und in welcher Höhe die Rückforderung berechtigt ist und welche Auswirkungen eine Zahlung auf das Strafverfahren haben kann.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Wichtig sind insbesondere Vorladung, Anhörungsschreiben, Rückforderungsbescheid, Bewilligungsbescheid, Förderantrag, Kontoauszüge, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerunterlagen, E-Mails mit der Förderstelle und Nachweise über die Verwendung der Fördermittel.
Fazit
Der Vorwurf des Corona-Subventionsbetrugs ist ernst, aber nicht jede Rückforderung und nicht jede Unstimmigkeit im Förderverfahren ist automatisch eine Straftat. Entscheidend ist die genaue Prüfung des konkreten Antrags, der damaligen wirtschaftlichen Lage, der Förderbedingungen und der Frage, ob dem Betroffenen Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann.
Wer eine Vorladung, Anhörung oder einen Rückforderungsbescheid im Zusammenhang mit Corona-Hilfen erhält, sollte nicht vorschnell handeln. Zunächst sollte Akteneinsicht genommen und die Verteidigung sorgfältig vorbereitet werden. Gerade bei Verfahren wegen Corona-Subventionsbetrugs können Details darüber entscheiden, ob ein Verfahren eingestellt wird, ob eine milde Lösung erreicht werden kann oder ob es zu einer belastenden strafrechtlichen Folge kommt.
