Aktuelle Rechtsprechung zu § 184b StGB: Ein Kompass für die Praxis

von | 24.01.26 | Strafrecht

Sie haben Fragen oder brauchen Hilfe bei einer rechtlichen Angelegenheit? Dann rufen Sie uns gerne unter 040 49023490 an oder Schreiben eine E-Mail. Die Erstberatung ist bei uns generell kostenlos & unverbindlich.

bußgeldbescheid prüfen lassen

Analyse der aktuellen Rechtsprechung zu § 184b StGB. Wichtige Urteile von BGH und BVerfG zu Besitz, Verbreitung und Strafmaß bei Kinderpornographie.

Einleitung: Die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung zu § 184b StGB

Das Strafrecht im Bereich der Kinderpornographie ist in den letzten Jahren von einer beispiellosen Dynamik geprägt. Verschärfungen des § 184b StGB, kontroverse Debatten über die Verhältnismäßigkeit von Strafen und eine Flut von Gerichtsentscheidungen haben zu einer komplexen und sich ständig wandelnden Rechtslage geführt. Für Beschuldigte, aber auch für Juristen, ist es eine enorme Herausforderung, den Überblick zu behalten. Die reine Kenntnis des Gesetzestextes reicht längst nicht mehr aus, um die Risiken eines Ermittlungsverfahrens realistisch einzuschätzen. Vielmehr ist es die aktuelle Rechtsprechung der Ober- und Bundesgerichte, die die Leitplanken für die Praxis setzt.

Dieser Artikel beleuchtet die entscheidenden Entwicklungen in der Rechtsprechung zu § 184b StGB. Er richtet sich an Betroffene, die die juristischen Feinheiten verstehen möchten, und an alle, die sich für die praktische Anwendung des Sexualstrafrechts interessieren. Der Fokus liegt auf den wegweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) und den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Wir analysieren, wie die Gerichte zentrale Begriffe wie „Besitz“ und „Verbreiten“ auslegen, welche Kriterien sie bei der Strafzumessung anwenden und wie sie auf die jüngsten Gesetzesänderungen reagieren. Basierend auf der Expertise aus über 16 Jahren anwaltlicher Praxis im Strafrecht, bietet dieser Artikel einen Kompass durch das Dickicht der aktuellen Judikatur.

Der Bundesgerichtshof als Weichensteller: Präzisierung der Tatbestände

Der BGH hat in den letzten Jahren eine Reihe von Grundsatzentscheidungen getroffen, die die Auslegung des § 184b StGB maßgeblich prägen. Diese Urteile sind für die Praxis von immenser Bedeutung, da sie die oft vagen Begriffe des Gesetzes mit Leben füllen und den unteren Instanzen klare Vorgaben machen.

Die weite Auslegung des „Verbreitens“ (BGH, Urt. v. 16.05.2024 – 3 StR 112/23)

Eine der wichtigsten Entscheidungen der jüngeren Zeit betrifft den Begriff des „Verbreitens“. In seinem Urteil vom 16. Mai 2024 stellte der BGH klar, dass der Verbreitungsbegriff im Qualifikationstatbestand des § 176c Abs. 2 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte) weit auszulegen ist. Er umfasst nicht nur die klassische Weitergabe an einen größeren Personenkreis, sondern alle Varianten der Hergabe oder des Zugänglichmachens, die auch in § 184b Abs. 1 StGB genannt sind.

Im Klartext bedeutet das: Auch wer kinderpornographische Inhalte nicht an eine breite Öffentlichkeit, sondern nur an eine einzelne Person weitergibt (sogenannte Drittbesitzverschaffung), kann sich wegen „Verbreitens“ im Sinne der Qualifikation strafbar machen. Diese weite Auslegung erhöht das Strafbarkeitsrisiko erheblich. Für die Praxis bedeutet dies, dass auch das Versenden eines einzelnen Bildes an einen Freund oder Bekannten in einem privaten Chat den Qualifikationstatbestand erfüllen kann, was zu einer Mindeststrafe führt, die für den bloßen Besitz nicht vorgesehen ist. Die Verteidigung muss hier genau prüfen, ob die Handlung des Beschuldigten tatsächlich als eine Form der Weitergabe im Sinne dieser weiten Auslegung zu werten ist oder ob es sich um einen reinen privaten Vorgang ohne Verbreitungscharakter handelt.

Der BGH begründet dies damit, dass § 176c Abs. 2 StGB auf den gesamten § 184b Abs. 1 und 2 StGB verweist und somit alle dort genannten Tathandlungen erfasst sein müssen. Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Strafzumessung, da die Qualifikation zu einer deutlich höheren Strafandrohung führt.

Abgrenzung von Herstellung und Sich-Verschaffen (BGH, Urt. v. 07.05.2025)

Ein weiterer zentraler Punkt in der Rechtsprechung des BGH ist die Abgrenzung der verschiedenen Tatmodalitäten. In einem Urteil vom 7. Mai 2025 befasste sich der BGH mit dem Verhältnis von Herstellen und Sich-Verschaffen von Kinderpornographie. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Täter Aufnahmen von eigenen Missbrauchstaten anfertigt.

Der BGH stellte klar, dass das bloße Anfertigen von Aufnahmen (Herstellen) nicht automatisch auch ein „Sich-Verschaffen“ darstellt. Die Tatbestände stehen in einem komplexen Konkurrenzverhältnis. Die genaue Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob der Täter die Aufnahmen nur für sich behält oder ob er sie weitergeben will. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung von großer Bedeutung, da sie Anknüpfungspunkte für eine mildere Bestrafung bieten kann. Wenn beispielsweise nachgewiesen werden kann, dass der Täter die Aufnahmen ausschließlich für sich selbst angefertigt hat und nie die Absicht hatte, sie zu verbreiten, kann eine Verurteilung nach dem milderen Tatbestand des Besitzes anstatt der Herstellung mit Verbreitungsabsicht erreicht werden. Dies kann einen erheblichen Unterschied im Strafmaß ausmachen.

Tateinheit bei Besitz von Kinder- und Jugendpornographie (BGH, Beschl. v. 03.04.2025 – 1 StR 494/24)

In der Praxis kommt es häufig vor, dass auf einem Datenträger sowohl kinder- als auch jugendpornographische Inhalte gefunden werden. In einem Beschluss vom 3. April 2025 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Tateinheit in solchen Fällen bestätigt. Wenn ein Beschuldigter eine Sammlung von Dateien besitzt, die sowohl Kinder- als auch Jugendpornographie enthalten, wird dies in der Regel als eine einzige Tat (in Tateinheit) gewertet.

Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Strafzumessung. Anstatt für jeden Besitz einzeln bestraft zu werden, wird eine Gesamtstrafe gebildet, die sich am schwersten Delikt (in der Regel der Besitz von Kinderpornographie) orientiert. Für die Verteidigung ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Gerichte diesen Grundsatz korrekt anwenden und nicht fälschlicherweise von mehreren selbstständigen Taten ausgehen. Die Annahme von Tatmehrheit anstelle von Tateinheit würde zu einer empfindlichen Strafschärfung führen. Ein erfahrener Verteidiger wird die Anklageschrift und die gerichtliche Bewertung der Konkurrenzen daher genauestens prüfen.

Das Bundesverfassungsgericht und die Verhältnismäßigkeit

Neben dem BGH spielt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine entscheidende Rolle bei der Kontrolle der Strafgesetze. Das BVerfG prüft, ob die vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafen mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vereinbar sind.

Die Strafrahmen-Debatte und der Beschluss vom 25. Juli 2025 (2 BvR 618/24)

Die massive Verschärfung des § 184b StGB im Jahr 2021, die für den bloßen Besitz von Kinderpornographie eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsah, stieß auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Kritiker argumentierten, dass dieser starre Strafrahmen den Gerichten nicht mehr erlaube, auf die Besonderheiten des Einzelfalls angemessen zu reagieren. Fälle von geringer Schuld, wie etwa der Besitz einer einzelnen Datei aus Unachtsamkeit, mussten mit der gleichen Mindeststrafe geahndet werden wie der Besitz einer großen Sammlung.

In einem mit Spannung erwarteten Beschluss vom 25. Juli 2025 hat das BVerfG zwar nicht die gesamte Norm für verfassungswidrig erklärt, aber die Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit deutlich unterstrichen. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung von Strafrahmen einen weiten Spielraum habe, dieser aber nicht grenzenlos sei. Insbesondere müsse es möglich sein, auf Taten am unteren Rand des strafwürdigen Verhaltens mit einer milderen Strafe zu reagieren.

Die Reaktion des Gesetzgebers: Rückkehr zur Flexibilität (Gesetzesänderung Mai 2024)

Noch bevor das BVerfG seine Entscheidung traf, hatte der Gesetzgeber bereits auf die massive Kritik aus der Praxis reagiert. Mit einer Gesetzesänderung, die im Mai 2024 in Kraft trat, wurde die Mindeststrafe für den Besitz, Erwerb und die Verbreitung von Kinderpornographie wieder abgesenkt. Seitdem lautet der Strafrahmen für den Besitz wieder auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Begründung des Gesetzgebers deckt sich mit den Bedenken des BVerfG: Es müsse möglich sein, in minder schweren Fällen, in denen der Unrechts- und Schuldgehalt gering ist, von einer Freiheitsstrafe abzusehen und stattdessen eine Geldstrafe zu verhängen oder das Verfahren unter Auflagen einzustellen. Als Beispiele wurden genannt:

  • Eltern oder Lehrer, die kinderpornographisches Material sichern, um es den Behörden zu übergeben.
  • Jugendliche, die aus Neugier oder Gruppenzwang entsprechende Inhalte austauschen.
  • Personen, denen ohne ihr Zutun kinderpornographische Inhalte zugesendet werden.

Diese Gesetzesänderung hat die Verteidigungsmöglichkeiten in vielen Fällen erheblich verbessert. Es ist nun wieder möglich, auf eine Einstellung des Verfahrens oder eine Bestrafung unterhalb der Schwelle einer Freiheitsstrafe hinzuwirken.

Auswirkungen auf die Verteidigungspraxis

Die aktuelle Rechtsprechung und die jüngsten Gesetzesänderungen haben direkte und spürbare Auswirkungen auf die Verteidigung in Strafverfahren wegen § 184b StGB.

1. Genaue Analyse des Tatvorwurfs: Durch die präzise Auslegung der Tatbestände durch den BGH ist es für die Verteidigung noch wichtiger geworden, den genauen Tatvorwurf zu analysieren. Handelt es sich um bloßen Besitz, um eine Drittbesitzverschaffung oder um eine Verbreitung im weiteren Sinne? Die korrekte Einordnung ist entscheidend für die Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie.

2. Fokus auf die subjektive Tatseite: Die Rechtsprechung betont immer wieder die Bedeutung des Vorsatzes. Die Verteidigung muss prüfen, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er wissentlich und willentlich gehandelt hat. Insbesondere bei unbewussten Downloads (z.B. durch Caching oder Malware) oder bei der Zusendung von Inhalten in Chatgruppen bestehen oft gute Verteidigungsansätze.

3. Argumentation mit der Verhältnismäßigkeit: Seit der Gesetzesänderung und dem Beschluss des BVerfG hat das Argument der Verhältnismäßigkeit wieder an Gewicht gewonnen. Die Verteidigung kann und muss in geeigneten Fällen darauf hinwirken, dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden und eine milde Strafe verhängt wird. Die pauschale Forderung nach hohen Strafen ist nicht mehr haltbar.

4. Bedeutung von IT-Sachverständigengutachten: Die technische Komplexität der Verfahren nimmt weiter zu. Die Verteidigung ist oft auf die Hilfe von privaten IT-Sachverständigen angewiesen, um die Gutachten der Ermittlungsbehörden zu überprüfen und alternative Geschehensabläufe plausibel zu machen. Die Frage, wie eine Datei auf ein Gerät gelangt ist, ist oft der Schlüssel zum Erfolg.

Fazit: Ein Plädoyer für die differenzierte Betrachtung

Die aktuelle Rechtsprechung zu § 184b StGB zeigt ein klares Bild: Die Justiz ringt um einen angemessenen Umgang mit einem hochsensiblen und emotional aufgeladenen Deliktsbereich. Während der BGH bemüht ist, die Tatbestände zu präzisieren und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wacht das BVerfG über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Leitplanken. Die jüngste Gesetzesänderung ist ein wichtiges Signal, dass der Gesetzgeber bereit ist, auf Fehlentwicklungen zu reagieren und den Gerichten wieder mehr Flexibilität einzuräumen.

Für Beschuldigte bedeutet dies, dass trotz der Schwere des Vorwurfs nicht jede Hoffnung verloren ist. Ein Strafverfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie ist kein Automatismus, der zwangsläufig zu einer hohen Strafe führt. Vielmehr kommt es auf eine sorgfältige und differenzierte Betrachtung des Einzelfalls an. Die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung hängen maßgeblich davon ab, ob es gelingt, die feinen Unterschiede, die die aktuelle Rechtsprechung herausgearbeitet hat, für den eigenen Fall nutzbar zu machen.

Dies erfordert jedoch eine hochspezialisierte anwaltliche Vertretung. Nur ein Fachanwalt für Strafrecht, der die aktuelle Rechtsprechung von BGH und BVerfG im Detail kennt und über die notwendige Erfahrung in der Auseinandersetzung mit IT-forensischen Gutachten verfügt, kann eine effektive Verteidigung gewährleisten. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, ist es daher unerlässlich, so früh wie möglich professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auf kemalsu.de finden Sie die notwendige Expertise, um sich in diesem komplexen und dynamischen Rechtsgebiet zu behaupten.

Weitere praxisrelevante Entscheidungen der Obergerichte

Neben den wegweisenden Urteilen der Bundesgerichte sind es oft die Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG), die für die tägliche Praxis von großer Bedeutung sind. Sie befassen sich mit einer Vielzahl von Einzelfragen und tragen zur Konkretisierung der Rechtslage bei.

OLG Celle zur Darlegungspflicht im Urteil (Beschl. v. 28.05.2024 – 1 ORs 13/24)

Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 28. Mai 2024 die Anforderungen an die Darlegungspflicht in Urteilen wegen des Verbreitens von Kinderpornographie präzisiert. Das Gericht stellte klar, dass ein Urteil die wesentlichen Inhalte der kinderpornographischen Schriften so detailliert beschreiben muss, dass das Revisionsgericht die rechtliche Bewertung nachvollziehen kann. Pauschale Verweise oder eine oberflächliche Beschreibung reichen nicht aus. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Verteidigung in der Revision, da sie eine genaue Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ermöglicht.

OLG Frankfurt zur außerordentlichen Kündigung (Beschl. v. 06.06.2024 – 1 Ws 159/24)

Das OLG Frankfurt hat sich mit den arbeitsrechtlichen Folgen einer Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornographie befasst. In seinem Beschluss vom 6. Juni 2024 bestätigte das Gericht, dass der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Dateien eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, insbesondere bei Berufen mit besonderer Vertrauensstellung (z.B. im öffentlichen Dienst). Diese Entscheidung zeigt, dass die Konsequenzen einer Verurteilung weit über das Strafrecht hinausgehen und die gesamte berufliche Existenz vernichten können.

Die Herausforderung der IP-Adressen-Speicherung

Ein Dauerbrenner in der rechtspolitischen Debatte ist die Speicherung von IP-Adressen. Ermittlungsbehörden beklagen seit langem, dass die fehlende Vorratsdatenspeicherung die Verfolgung von Straftaten im Internet, insbesondere im Bereich der Kinderpornographie, erheblich erschwert. Wenn die IP-Adresse eines Nutzers zum Zeitpunkt der Tat nicht gespeichert wurde, ist es oft unmöglich, ihn zu identifizieren.

Aktuelle Berichte zeigen, dass die Zahl der Fälle, in denen Ermittlungen an fehlenden IP-Adressen scheitern, im Jahr 2025 weiter angestiegen ist. Der Gesetzgeber steht hier vor der schwierigen Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Strafverfolgung und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger zu finden. Die künftige Entwicklung in diesem Bereich wird maßgeblich darüber entscheiden, wie effektiv Straftaten im digitalen Raum verfolgt werden können.

Ausblick: Was bringt die Zukunft?

Die Rechtsprechung zu § 184b StGB wird auch in Zukunft von einer hohen Dynamik geprägt sein. Folgende Themen dürften in den kommenden Jahren im Fokus stehen:

  • Künstliche Intelligenz (KI): Die zunehmende Verbreitung von KI-generierten, fotorealistischen Darstellungen von Kindesmissbrauch wird die Justiz vor neue Herausforderungen stellen. Die Abgrenzung zwischen „echten“ und „fiktiven“ Inhalten wird immer schwieriger und erfordert neue technische und juristische Lösungsansätze.
  • Verschlüsselung und Anonymisierung: Die fortschreitende Entwicklung von Verschlüsselungstechnologien und Anonymisierungsdiensten erschwert die Arbeit der Ermittlungsbehörden. Die Frage, wie weit der Staat in die digitale Privatsphäre eingreifen darf, um Straftaten zu verfolgen, wird weiterhin kontrovers diskutiert werden.
  • Internationale Zusammenarbeit: Die Bekämpfung von Kinderpornographie ist eine globale Aufgabe. Die internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden wird weiter an Bedeutung gewinnen, um Täter auch über Ländergrenzen hinweg zur Rechenschaft zu ziehen.

Für die Verteidigung bedeutet dies, dass sie sich ständig weiterbilden und auf dem neuesten Stand der Technik und der Rechtsprechung bleiben muss. Nur so kann sie den Herausforderungen der Zukunft gewachsen sein und die Rechte ihrer Mandanten wirksam verteidigen.

Die Rolle des Verteidigers im Lichte der neuen Rechtsprechung

Die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Strafverteidigung. Ein Verteidiger muss nicht nur die neuesten Urteile kennen, sondern auch in der Lage sein, sie strategisch im Sinne des Mandanten einzusetzen. Die neuen Leitplanken von BGH und BVerfG eröffnen dabei konkrete Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

Argumentationslinien in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung kann der Verteidiger die neuen Urteile nutzen, um die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu entkräften. Beispielsweise kann er bei einem Vorwurf der Verbreitung darauf hinweisen, dass die weite Auslegung des BGH nicht schematisch angewendet werden darf, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Handelte es sich um eine rein private Kommunikation ohne jeden kommerziellen oder weitergehenden Verbreitungscharakter, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden.

Plädoyer für eine differenzierte Strafzumessung

Insbesondere die Korrektur des Strafrahmens durch den Gesetzgeber und die Betonung der Verhältnismäßigkeit durch das BVerfG geben dem Verteidiger starke Argumente für das Plädoyer an die Hand. Er kann aufzeigen, warum im konkreten Fall ein minder schwerer Fall vorliegt und eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe tat- und schuldangemessen ist. Die pauschale Forderung nach hohen Freiheitsstrafen kann so effektiv gekontert werden.

Anträge auf Einstellung des Verfahrens

In geeigneten Fällen kann die Verteidigung nun wieder mit größerer Erfolgsaussicht einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO stellen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt. Die Gesetzesänderung hat hier den Weg für eine pragmatische und lösungsorientierte Verfahrensbeendigung wieder geöffnet.

Praktische Tipps für Betroffene

Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Kinderpornographie konfrontiert sind, ist es entscheidend, von Anfang an die richtigen Schritte zu unternehmen.

  1. Bewahren Sie Ruhe und schweigen Sie! Dies ist die wichtigste Regel. Machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei.
  2. Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht. Warten Sie nicht, bis Sie eine Vorladung oder Anklageschrift erhalten.
  3. Dokumentieren Sie alles. Machen Sie sich Notizen zum Ablauf der Hausdurchsuchung und zu allem, was die Beamten gesagt haben.
  4. Verändern Sie keine Daten. Löschen oder verändern Sie keine Dateien auf Ihren Geräten. Dies könnte als Verdunkelungshandlung gewertet werden.
  5. Überlassen Sie die Kommunikation dem Anwalt. Ihr Anwalt wird die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und dem Gericht übernehmen.

Ein frühzeitiges und besonnenes Handeln kann die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend stellen.

Neueste Entwicklungen: Der Digital Services Act (DSA) und die Strafverfolgung

Eine relevante neue Entwicklung im Bereich der Online-Strafverfolgung ist der Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union, der seit Februar 2024 vollständig in Kraft ist. Dieses Gesetz verpflichtet große Online-Plattformen und Hosting-Dienste noch stärker zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Der DSA schafft europaweit einheitliche Regeln für den Umgang mit illegalen Inhalten und erleichtert es den Behörden, Informationen über Nutzer zu erhalten, die verdächtigt werden, illegale Inhalte zu verbreiten oder zu besitzen.

Für Beschuldigte bedeutet dies, dass die Wahrscheinlichkeit, durch Aktivitäten auf großen Plattformen (soziale Netzwerke, Cloud-Anbieter, Messenger-Dienste) identifiziert zu werden, weiter steigt. Die Plattformen sind nun verpflichtet, illegale Inhalte proaktiv zu melden und auf Anordnung von Behörden Nutzerdaten herauszugeben. Dies unterstreicht einmal mehr die Notwendigkeit, sich der digitalen Spuren, die man im Internet hinterlässt, bewusst zu sein. Ein spezialisierter Strafverteidiger muss auch diese neuesten rechtlichen Entwicklungen im Blick haben, um die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -weitergabe im Einzelfall prüfen zu können.

Die Unschuldsvermutung: Ein Grundpfeiler des Rechtsstaats in Gefahr?

In kaum einem anderen Deliktsbereich gerät der Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) so stark unter Druck wie bei dem Vorwurf der Kinderpornographie. Die öffentliche Meinung und oft auch die Ermittlungsbehörden neigen dazu, einen Beschuldigten allein aufgrund des Tatvorwurfs vorzuverurteilen. Es ist jedoch ein fundamentaler Pfeiler des deutschen Rechtsstaats, dass jeder als unschuldig gilt, bis seine Schuld durch ein Gericht zweifelsfrei nachgewiesen ist.

Ein Strafverteidiger hat die wichtige Aufgabe, diesen Grundsatz mit aller Entschiedenheit zu verteidigen. Dies bedeutet, die Ermittlungsergebnisse nicht als gegebene Wahrheiten zu akzeptieren, sondern jeden einzelnen Beweis kritisch zu hinterfragen. Kann wirklich zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die Dateien wissentlich und willentlich besessen hat? Gibt es alternative Erklärungen, wie die Dateien auf das Gerät gelangt sein könnten? Wurden alle entlastenden Umstände von der Staatsanwaltschaft ausreichend gewürdigt?

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Kinderpornographie ist oft ein Kampf gegen Windmühlen, ein Kampf gegen Vorurteile und ein Kampf für die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien unter erschwerten Bedingungen. Gerade deshalb ist es so wichtig, einen Verteidiger an seiner Seite zu haben, der nicht nur fachlich versiert ist, sondern auch die nötige Standhaftigkeit und das Engagement besitzt, für die Rechte seines Mandanten zu kämpfen, egal wie schwer der Vorwurf wiegt.

Sie haben ein rechtliches Problem? Dann nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung  – auch telefonisch, bundesweit!

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte helfen Ihnen und kämpfen für Ihr Recht!

 040 – 490 234 90